Ortsübliche Bruttomiete als Vergleichsmiete bei verbilligter Überlassung von Wohnraum
Kernaussage
Die ortsübliche Miete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG setzt sich aus der ortsübliche Kaltmiete zzgl. der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zusammen.Sachverhalt
Die Klägerin erzielte im Streitjahr aus der Vermietung einer Wohnung an ihre Mutter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Steuerpflichtige vereinnahmte 2.900,00 € Kaltmiete zzgl. 1.829,00 € Nebenkosten für die Wohnung. Der Klägerin entstanden im Streitjahr Werbungskosten in Höhe von 11.228,00 €. Der aus der Vermietung resultierende Verlust ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung von Finanzamt nicht anerkannt worden. Der daraufhin von der Klägerin erhobene Einspruch war teilweise erfolgreich. Das Finanzamt erkannte 62,28 % Kosten als Werbungskosten an, da die von der Mutter gezahlte Kaltmiete 62,28 % der ortsüblichen Kaltmiete entsprach. Nach Auffassung des Finanzamtes seien die Werbungskosten nur anteilig anzuerkennen, weil die Überschussprognose für einen Zeitraum von 30 Jahren negativ ausgefallen war.Die von der Steuerpflichtigen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist die Vergleichsmiete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG die ortsübliche Kaltmiete. Betriebskosten seien nicht in die Vergleichsrechnung miteinzubeziehen. Mit der Klage begehrte die Steuerpflichtige den vollen Werbungskostenabzug, da als Vergleichsmiete die Warmmiete heranzuziehen sei. Die Entgeltlichkeitsquote der Klägerin lag bei Berücksichtigung der Warmmiete bei 80,03 %, sodass die Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen seien.