Arbeitnehmer muss seine private Handynummer nicht dem Arbeitgeber mitteilen

Kernaussage

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre private Mobilfunknummer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dies hat das Thüringer Landesarbeitsgericht aktuell entschieden.

Sachverhalt

Ein kommunaler Arbeitgeber hatte die Organisation von Bereitschaftszeiten neu gestaltet. In diesem Zusammenhang sollten Mitarbeiter dem Arbeitgeber ihre private Mobilfunknummer mitteilen, damit dieser sie auch außerhalb der Bereitschaftszeiten im Notfall erreichen könne. Einige Mitarbeiter waren hiermit nicht einverstanden, weil sie darin einen ungerechtfertigten Eingriff in ihre Privatsphäre sahen. Sie teilten dem Arbeitgeber daher nur ihre Festnetznummer mit. Der Arbeitgeber akzeptierte dies nicht und erteilte den Mitarbeitern eine Abmahnung. Dagegen legten die Mitarbeiter Klage auf Entfernung aus der Personalakte ein und waren erfolgreich.

Entscheidung

Auch das Landesarbeitsgericht gab den Mitarbeitern Recht: Sie durften die Bekanntgabe ihrer privaten Handynummer verweigern. Aus Sicht der Richter konnte die Frage offenbleiben, ob überhaupt eine Anspruchsgrundlage für die Mitteilung der Mobilfunknummer bestand. Der Anspruch auf Mitteilung sei durch das Thüringer Landesdatenschutzgesetz begrenzt. Die Verpflichtung zur Herausgabe stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff kann zwar durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Dazu muss indes eine Abwägung der Interessen beider Seiten ergeben, dass der Eingriff angemessen ist. Dies war hier nicht der Fall. Die Verpflichtung zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer sei ein besonders tiefer Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers, so die Richter. Vor allem, da der Arbeitnehmer sich aufgrund der ständigen Möglichkeit zur Erreichbarkeit dem Arbeitgeber nicht mehr ohne Rechtfertigungsdruck entziehen und daher nicht mehr zur Ruhe kommen könne. Ob es überhaupt wahrscheinlich ist, dass der Arbeitgeber tatsächlich anruft, sei für die Beurteilung nicht entscheidend. Der Arbeitgeber habe das bestehende Problem außerdem durch die Änderung seines Systems selbst herbeigeführt.

Konsequenz

Mit diesem Urteil bestätigt das Landesarbeitsgericht die rechtliche Bewertung des Arbeitsgerichts Gera aus dem Jahr 2017. Insbesondere zeigt das Urteil auf, welche Bedeutung der Datenschutz auch in Arbeitsverhältnissen hat.

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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