Abzugsfähigkeit der Zahlungsverpflichtung eines Erbbauzinses bei der Schenkungsteuer

Kernaussage

Dem FG lag die Frage vor, ob die Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses, die im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts überging, bei der Schenkungsteuer abgezogen werden kann.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige bekam von ihrer Schwester und deren Ehemann (Eheleute A) einen Anteil an einem Erbbaurecht für das Grundstück A-Straße unentgeltlich übertragen. Mit Besitzübergang verpflichtete sich die Steuerpflichtige ab 01.01.2015 den im Grundbuch abgesicherten Erbbauzins zu entrichten.

In der Schenkungsteuererklärung hat die Steuerpflichtige den übertragenden Erbbaurechtsteil erklärt. Gegen den Schenkungsteuerbescheid legte die Steuerpflichtige Einspruch unter Bezug auf den BFH Beschluss vom 11.01.2002 (Az. II B 55/00) ein. Im Beschluss vertrat der BFH die Auffassung, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses wie eine Gegenleistung oder Auflage zu verstehen sei, sodass diese von der Bemessungsgrundlage bei der Schenkungsteuer abzuziehen sei. Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen, denn der Erbbauzins sei weder Bestandteil des Grundstücks, noch als gesondertes Recht abzugsfähig. Gegen die Einspruchsentscheidung legte die Steuerpflichtige Klage ein.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage unbegründet ist. Nach Auffassung des FG liegt im Streitfall eine unentgeltliche Zuwendung von den Eheleuten A an die Steuerpflichtige und keine gemischt freigebige Zuwendung vor.

Bei gemischten Schenkungen ist nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Den gemischten Schenkungen gleichgestellt sind Schenkungen unter Leistungsauflage. Hierzu zählen nach Ansicht des BFH auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses (BFH v. 11.01.2002).

Das FG ist jedoch der Auffassung, dass in den Fällen, in denen die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses als Reallast eingetragen ist, keine Gegenleistung vorliegt. Mit dem Erbbaurecht gehe vielmehr ein Rechts- und Pflichtenbündel über, das die Erbbauzinsverpflichtung als untrennbaren Bestandteil umfasse. Dem zufolge sind das Erbbaurecht zum einen und die Verpflichtung zur Zahlung eines Erbbauzinses zum anderen, nicht getrennt, sondern als Ganzes anzusehen. Das FG begründet seine Ansicht damit, dass nicht von einer Leistungsauflage auszugehen ist, wenn der Beschenkte bereits bestehende gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Einschränkungen weiterhin dulden oder übernehmen muss. Denn die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses haftet laut Vertrag dem übertragenen Erbbaurecht untrennbar an. Dem FG zufolge handelt es sich hierbei nicht um eine Gegenleistung für den Erwerb, sondern ein reines Nutzungsentgelt, das den Grundstückseigentümern zusteht.

Darüber hinaus ist das FG der Ansicht, dass sich aus der Bewertung des Erbbaurechts nach § 192 Satz 2 BewG ergibt, dass die Erbbauzinsverpflichtung bereits abgegolten ist, weil der Bodenwert des Erbbaurechts nach dem kapitalisierten Unterschiedsbetrag zwischen dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwertes und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins bemessen wird. Ein Bodenwertanteil ergibt sich nur dann, wenn der tatsächliche Erbbauzins unter der angemessenen Bodenwertverzinsung liegt. Aus der Bewertung im Streitfall wird deutlich, dass die Steuerpflichtige ein Erbbaurecht erworben hat, für das sie ein unterhalb der Bodenwertverzinsung liegendes Entgelt zu entrichten hat, sodass die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinsen nicht abzugsfähig sei.

Das FG folgt auch der Auffassung des FA, dass der BFH Beschluss vom 11.01.2002 im Streitfall keine Anwendung mehr findet, weil im Streitfall nicht mehr die gesetzliche Regelung des § 92 Abs. 5 BewG (in der bis zum 22.12.2001 gültigen Fassung) greift.

Hinweis

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

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