Feststellungslast für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

Kernaussage

Dem FG lag die Frage vor, ob ein Grundstück, dessen landwirtschaftliche Nutzung durch die Rechtsvorgänger ungeklärt ist, land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen darstellt und wen die Feststellungslast trifft.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtigen waren als Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks (8.700 m²), das mit Vertrag vom 16.06.2015 für 508.320 € veräußert wurde. Das Grundstück befand sich ursprünglich im landwirtschaftlichen Betrieb des damaligen Eigentümers B.S. (senior), der 1937 verstarb. Das Finanzamt nahm 1945 eine Zurechnungsfortschreibung des landwirtschaftlichen Betriebs zur Hälfte auf die Kinder des B.S. (senior), D.S sowie B.S. (junior), vor. Da D.S. 1950 verstarb, fand eine weitere Zurechnungsfortschreibung auf B.S. (junior) statt. Im Jahr 1976 übertrug B.S. (junior) das Grundstück unentgeltlich zu jeweils einem Drittel an seine drei Kinder. Das Kind des B.S. (junior) N.S. verstarb 2004. Die Erben von N.S. waren deren Ehemann sowie ihre Geschwister.

Der gesondert und einheitliche Feststellungsbescheid für das Jahr 2015 beinhaltete einen Veräußerungsgewinn aus Land- und Forstwirtschaft aus der Veräußerung des Grundstücks. Hiergegen legten die Steuerpflichtigen Einspruch ein. Denn das Grundstück sei weder von der Erbengemeinschaft, noch von deren Rechtsvorgängern selbst landwirtschaftlich genutzt worden. Der Großvater habe lediglich nebenberuflich Landwirtschaft auf dem Grundstück betrieben. Der Betrieb sei jedoch mit dem Tod des Großvaters 1937 eingestellt und damit zerschlagen und aufgegeben worden. Anschließend sei das Grundstück nicht mehr selbst landwirtschaftlich genutzt worden.

Der Einspruch wurde vom Finanzamt als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des FA sei es nach dem Tod des Großvaters B.S. (senior) im Jahr 1937 zu einer Betriebszerschlagung und Betriebsaufgabe gekommen. B.S. (junior) habe jedoch den Acker in den Jahren 1937 bis 1945 selbst bewirtschaftet, dies habe er gegenüber dem Finanzamt in der Einheitswerterklärung vom 30.10.1934 durch Angabe des Berufs „Ackerer“ selber bestätigt. Das Grundstück sei dem Finanzamt zufolge bis zur Veräußerung nicht ins Privatvermögen überführt worden. Gegen die Einspruchsentscheidung legte die Erbengemeinschaft Klage ein.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage begründet ist. Das Finanzamt habe demnach zur Unrecht die Veräußerung des Grundstücks als Veräußerungsgewinn aus Land- und Forstwirtschaft gewürdigt. Das Grundstück stellt dem FG zufolge zum Veräußerungszeitpunkt Privatvermögen dar.

Das FG zielt für die Würdigung, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb bestanden hat, auf die Größe und Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, auf die Einheitsbewertung und auf die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ab. Hinsichtlich der Größe gelte als Faustregel eine Grenze von 3.000 m², bei deren Unterschreitung im Regelfall davon ausgegangen werden könne, dass kein landwirtschaftlicher Betrieb vorläge. Wird ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb durch die Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an mehrere Erwerber aufgegeben, blieben die Flächen in der Hand der Erwerber nur dann landwirtschaftliches Betriebsvermögen, wenn es sich jeweils um Teilbetriebe handele. Dabei führe allein die Größe der einzelnen erworbenen Fläche von mehr als 3.000 m² nicht zur Annahme eines Teilbetriebs. Es sei vielmehr anhand von Indizien zu untersuchen, ob es sich um einen organisch geschlossenen Teil des Gesamtbetriebs handele, der für sich allein lebensfähig sei.

Im Streitfall gehen nach Auffassung des FG die Beteiligten zu Recht davon aus, dass der von B. S. (senior) geführte landwirtschaftliche Betrieb durch dessen Tod im Jahr 1937 zerschlagen wurde. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das von dessen Sohn B. S. (junior) erworbene Grundstück für sich allein einen selbstständigen landwirtschaftlichen (Teil-)Betrieb darstellt. Allein die Größe von ca. 8.700 m² reiche hierfür nicht aus.

Das FG ist der Ansicht, dass nach so langer Zeit nicht mehr geklärt werden könne, ob und inwieweit das Grundstück selbstständig landwirtschaftlich bewirtschaftet wurde. Entgegen der Auffassung des FA kann nach Aktenlage jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass B.S. (junior) das Grundstück selbst landwirtschaftlich bewirtschaftet habe. Das Finanzamt stützt seine Ansicht darauf, dass B. S. (junior) in der Einheitswerterklärung vom 30.10.1934 als Beruf „Ackerer“ angegeben habe. Diese Erklärung hat jedoch nicht er, sondern sein Vater, abgegeben.

Weitere Anhaltspunkte, die für eine Eigenbewirtschaftung des Grundstücks durch B.S. (junior) sprechen liegen nicht vor. Insbesondere konnten die Angaben der Kläger, dass das Grundstück von benachbarten Landwirten bewirtschaftet wurde und B.S. (junior) gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei eine Eigenbewirtschaftung durchzuführen, vom FA nicht widerlegt werden. Ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass das Grundstück in den Kriegsjahren von B.S. (junior) bewirtschaftet wurde, besteht danach nicht.

Dem FG zufolge gelten dann die allgemeinen Beweislastregeln, wonach das Finanzamt steuererhöhende Umstände darzulegen und im Zweifel nachzuweisen hat. Im Streitfall sei offen, durch wen die Bewirtschaftung des Grundstücks zwischen 1937 und 1945 erfolgte, sodass kein Veräußerungsgewinn aus Land- und Forstwirtschaft zu versteuern sei.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink