Abgrenzung luf Vermögen vom Grundvermögen bei ehemaligen Wirtschaftsgebäuden

Kernaussage

Wohngebäude und Nebengebäude (ehemalige Wirtschaftsgebäude) gehören nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Gebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht.

Sachverhalt

Die Erblasserin unterhielt zu Lebzeiten einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Dieser umfasste neben einem Wohnhaus ein Scheunen-/Stallgebäude, eine Garage, einen Hühnerstall sowie einen offenen Verschlag. Im Zuge einer altersbedingten Verkleinerung des Betriebes wurde der Viehbestand über die Jahre hinweg reduziert. Sechs Jahre vor ihrem Tod schaffte die Erblasserin die letzten zwei Milchkühe ab und hielt fortan noch einige Hühner. Zuvor war von den etwa 5,2 ha Acker- und Grünland des Betriebes eine Fläche von 4,2 ha unbefristet an einen anderen Landwirt verpachtet worden.

Die Erblasserin (verstorben in 2/2011) wurde von einer Erbengemeinschaft E beerbt, die das Grundstück in 6/2012 veräußerte. Im Rahmen einer Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer, kam das zuständige Finanzamt zu dem Ergebnis, dass im Zeitpunkt des Erbfalls kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb und damit auch kein landwirtschaftliches Vermögen mehr vorhanden war. Ausgehend vom Vorliegen von Grundvermögen stellte das FA mit Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes die Grundstücksart Ein-/Zweifamilienhaus und den Wert der gesamten wirtschaftlichen Einheit entsprechend fest.

Der Einspruch der E blieb ohne Erfolg, sodass diese Klage erhob. Die E ist der Auffassung, bei dem streitgegenständlichen Grundstück handele es sich bezüglich der ehemals landwirtschaftlichen genutzten Wirtschaftsgebäude nicht um Grundvermögen, sondern um eine wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit der Folge, dass der Grundbesitzwert gemäß § 157 Abs. 2, 158-175 BewG ermittelt werden müsse.

Entscheidung

Die Klage ist nach Auffassung des Hessischen FG unbegründet. Das FA hat den Wert des Grundstücks danach zutreffend gemäß § 157 Abs. 3 BewG nach den Regeln für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens festgestellt.

Das FA hat zunächst das Wohngebäude mit Recht dem Grundvermögen zugeordnet. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb der land- und Forstwirtschaft dauerhaft zu dienen bestimmt sind. Bei Wohngebäuden ist das nur dann der Fall, wenn ein funktionaler Zusammenhang zwischen dem Gebäude und dem landwirtschaftlichen Betrieb besteht. Zwischen Wohnung und Betrieb muss nach den jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten eine unlösbare Einheit bestehen. Das ist der Fall, wenn es die Bewirtschaftung des Betriebes erforderlich macht, dass der Betriebsinhaber ständig beim Betrieb wohnt, um die laufende Versorgung und Überwachung des Betriebes, insbesondere des Viehbestandes, durch seine Anwesenheit und seine Arbeitsbereitschaft sicherzustellen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt der funktionale Zusammenhang zwischen Wohngebäude und landwirtschaftlichem Betrieb bei Kleinstbetrieben vor, wenn mindestens noch eine Vieheinheit oder bei Geflügel zwei Vieheinheiten gehalten werden oder wenn noch eine Zugkraft vorhanden ist, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dient.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall stand das Wohngebäude zum Stichtag in keinem funktionalen Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehr. Es diente ausschließlich den Wohnbedürfnissen der Erblasserin. Eine eigene Bewirtschaftung der überwiegend verpachteten und im Übrigen brach liegenden landwirtschaftlichen Flächen fand nicht mehr statt. Es wurden nur noch etwa 20 Hühner und damit noch 0,4 Vieheinheiten gehalten. Unter diesen Umständen musste die Wohnung von der Erblasserin nicht mehr zu dem Zweck aufrechtgehalten werden, um einen landwirtschaftlichen Betrieb laufend zu überwachen und eine Arbeitsbereitschaft dazu vorzuhalten.

Gleiches hat für die vorhandenen Nebengebäude zu gelten. Denn die aktive Bewirtschaftung des Betriebes war eingestellt und die ehemaligen Wirtschaftsgebäude dienten nach Auffassung des FG nunmehr anderen Zwecken.

Zwar verlieren leerstehende, früher land- und fortwirtschaftlich genutzte Wirtschaftsgebäude mit der Einstellung des Betriebes regelmäßig nicht ihre land- und forstwirtschaftliche Zweckbestimmung; dies ist erst bei einer geänderten Nutzung der Fall. Im Streitfall dienten die vorhandenen Wirtschaftsgebäude jedoch nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken, da es keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr gab. Die Gebäude standen auch nicht leer, sondern hatten anderweitige Zweckbestimmungen gefunden. Zum Teil dienten die vorhandenen Baulichkeiten der (keine Landwirtschaft darstellenden) Hühnerhaltung, so der Hühnerstall und Teile der Scheune, soweit dort nach den klägerseitigen Angaben Futtermittel und Streu für die Tiere gelagert wurden. In dem Scheunen-/Stallgebäude waren darüber hinaus, wie ein Zeuge bekundet hat, allerlei in früherer Zeit der Landwirtschaft dienenden und jetzt nicht mehr nutzbaren Gerätschaften abgestellt, die bei der Räumung des Hofes durch die Erben entsorgt werden mussten und demnach nicht mehr werthaltig waren; anderenfalls hätten sie auch in der Erbschaftsteuererklärung Erwähnung finden müssen. In der Garage war der nicht betriebsbereite und nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Traktor abgestellt, der dazugehörige Anhänger befand sich in dem an die Scheune angebauten Schuppen. Dieser enthielt ausweislich der Angaben des Zeuge und der von diesem vorgelegten Lichtbilder darüber hinaus allerlei Gerümpel. Gleiches trifft auf die Garage zu, die nach Angaben des Prozessbevollmächtigten auch als Abstellraum genutzt wurde.

Danach dienten die ehemaligen Wirtschaftsgebäude auf dem Anwesen zum Bewertungsstichtag einerseits nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken und standen andererseits aber auch nicht leer, sondern dienten als Nebengebäude dem Wohngebäude als Abstellmöglichkeit bzw. der privaten Tierhaltung. Zusammen mit dem Nutzgarten und dem Wohngebäude bildeten sie die wirtschaftliche Einheit des bebauten Grundstücks und gehörten nicht etwa mit dem dazugehörigen Grund und Boden zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.

Hinweis

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: II R 58/15). Selbst wenn die Wirtschaftsgebäude wegen Leerstandes noch dem luf Vermögen zuzurechnen gewesen wären, wäre zu beachten, das wegen des Verkaufs 16 Monate nach dem Erbfall, ein Verstoß gegen die Behaltensregelung vorläge und die Nachbewertung mit dem Liquidationswert gem. § 162 Abs. 4 i.V.m. § 166 BewG zum Tragen käme.

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink