Recht auf die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung gestärkt

 

Der Bundestag hat nun das seit längerem angekündigte Gesetz zur Einführung der Brückenteilzeit beschlossen. Was steht dahinter? Arbeitnehmer haben künftig das Recht, ihre Arbeitszeit für ein bis zu fünf Jahren befristet zu reduzieren und danach wieder auf eine Vollzeitstelle zurückzukehren.
Eine kurze Übersicht über die Einzelheiten

  • Das Recht gilt für alle nach dem 1. Januar 2019 vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern, allerdings muss der Angestellte bereits länger als sechs Monaten im Unternehmen sein.
  • Für Unternehmen, die zwischen 46 und 200 Mitarbeiter beschäftigen, gilt eine Zumutbarkeitsgrenze – Diese müssen je 15 Mitarbeiter nur jeweils einem den Antrag auf eine befristete Verringerung der Arbeitszeit gestatten.
  • Der Anspruch auf Teilzeit mit Rückkehr zur Vollzeit umfasst ein bis fünf Jahre.
  • Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem Start der gewünschten Verringerung durch den Arbeitnehmer gestellt sein.
  • Will der Arbeitgeber die Aufstockung der Arbeitszeit später verweigern, muss er aufzeigen, dass es keine entsprechende freie Stelle für den Teilzeitbeschäftigten gibt.
  • Bei Arbeitnehmern, die zum 1.1.2019 bereits in Teilzeit sind und ihre Stundenzahl wieder erhöhen wollen, muss der Arbeitgeber darlegen und (wenn notwendig) auch beweisen, dass kein passender Arbeitsplatz vorhanden ist.

 

Wir empfehlen Ihnen, entsprechende Regelungen vertraglich festzuhalten. So sind beide Parteien auf der sicheren Seite.

 

Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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