Ermäßigter Steuersatz bei Holzhackschnitzeln

Kernaussage

Der BFH urteilt, dass aus Rohholz hergestellte Holzhackschnitzel nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist eine GbR, die landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau erbringt. Unter anderem erzielte die Steuerpflichtige Umsätze aus der Herstellung und dem Vertrieb von Holzhackschnitzeln. Diese wurden aus angekauftem Holz, das bei Waldarbeiten anfällt, hergestellt. Die Betriebsprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 kam zu dem Ergebnis, dass die Holzhackschnitzel nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 48 unterlägen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung fielen unter diese Vorschrift Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln sowie Sägespäne, Holzabfall und Holzausschuss. Nicht begünstigt seien hingegen die Unterpositionen 4401 21 00 und 4401 2200 ZT, die Holz in Form von Plättchen oder Schnitzen darstellen. Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung erlassenen Umsatzsteuerbescheid legte die Steuerpflichtige Einspruch ein, der erfolglos bliebt. Daraufhin legte die Steuerpflichtige Klage ein. Das FG gab der Klage mit Hinweis auf Artikel 122 MwStSystRL statt, wonach der nationale Gesetzgeber die Lieferung von Brennholz begünstigen könne. Das Finanzamt legte gegen die Entscheidung Revision ein.

Entscheidung

Der BFH hat entschieden, dass die Revision des FA begründet ist. Dem BFH zufolge stellt die Lieferung von Holzhackschnitzeln keine unter die Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr.1 UStG fallende Lieferung dar. Sofern die Anlage auf Positionen oder Unterpositionen der KN verweist, seien ausschließlich zolltarifliche Vorschriften und Begriffe heranzuziehen.

§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG schreibt i.V.m. Nr. 48 Buchst. a der Anlage 2 für die Lieferung von "Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen" der Unterpos. 4401 10 00 KN den ermäßigten Steuersatz vor. Der BFH vertritt die Ansicht, dass dem Wortlaut dieser Vorschrift klar und eindeutig entnommen werden kann, dass Holzhackschnitzel hiervon nicht erfasst werden. Dem BFH zufolge können Holzhackschnitzel nicht als Brennholz in „ähnlicher Form“ wie Rundlinge, Scheite, etc. in den Unterpos. 4401 10 00 KN verstanden werden, denn sie fallen als Holz in Form von Schnitzeln" in die Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN.

Die von der Klägerin gelieferten Holzhackschnitzel gehören auch nicht zu den in Nr. 48 Buchst. b der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG beschriebenen Gegenständen. Hierunter fallen "Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst" der Unterpos. 4401 30 KN. Im Streitfall waren die Holzhackschnitzel nicht aus Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss hergestellt, sondern Schnitt- und Kronenholz, die im Rahmen von Waldarbeiten angefallen sind. Hierbei handele es sich nicht um Abfälle oder Ausschuss, sondern um Rohholz der Pos. 4403 KN.

Nach Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL sind nur die Lieferung der Gegenstände, die unter die im Anhang III der MwStSystRL genannten Kategorien fallen, mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Hierzu zählt jedoch nicht Holz, unabhängig von der Form. Art. 122 MwStSystRL gestattet für die Lieferung von Brennholz den ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Hierbei geht der BFH davon aus, dass der Begriff Brennholz ebenfalls im zolltariflichen Sinne zu verstehen ist. Damit hat der nationale Gesetzgeber dem BFH zufolge mit der Aufnahme der Unterpos. 4401 30 KN in die Liste der Gegenstände der Anlage 2, die unter § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG fallen, die Möglichkeiten, die die MwStSystRL vorgibt, überschritten.

Abweichend zur Ansicht des FG ist der BFH nicht der Auffassung, dass unter Anwendung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität i.V.m. Art. 122 MwStSystRL auch für die Lieferung der Klägerin der ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen werden kann. Denn die steuerliche Neutralität setzt voraus, dass nur gleichartige und deswegen miteinander im Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen mehrwertsteuerlich gleichbehandelt werden sollen. Der BFH vertritt die Auffassung, dass im Streitfall aber keine Ungleichbehandlung vorliegt. Denn sofern die Lieferungen in unterschiedlichen Unterpositionen der KN einzureihen sind, seien die Lieferungen nicht gleichartig und können daher auch nicht umsatzsteuerlich gleichbehandelt werden. Die Lieferungen im Streitfall fallen wie zuvor aufgeführt unter die Unterpos. 4401 21 oder 4401 22 KN und nicht unter die Unterpos. 4401 10 KN oder 4401 30 KN, sodass keine Gleichbehandlung notwendig sei.

Hinweis

Der BFH hat nicht nur entschieden, dass die Holzhackschnitzel aus Rohholz nicht mit Industrieholzhackschnitzel gleichzusetzen sind. Sondern er hat entschieden, dass die nationale Begünstigung von Industrieholzhackschnitzel unionsrechtswidrig ist. Dem Wortlaut der Position 4401 KN und seiner Unterposition ist lt. BFH zu entnehmen, dass weder Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln noch Sägespäne, Holzabfälle oder Holzausschuss als Brennholz im Sinn der KN anzusehen ist. Der Richtliniengeber habe mit dem Tatbestandsmerkmal „Brennholz“ auf die zolltarifliche Warenposition der Pos. 4401 verwiesen. Damit sei jedoch nicht jegliches zum Verbrennen genutztes Holz des Kap. 44 KN umfasst.

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