Ordnungsmäßigkeit einer Kasse

Hintergrund

Die Finanzverwaltung verschärft seit geraumer Zeit den Druck auf Unternehmer mit Bargeldgeschäften. Durch Verschärfung der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sowie der Einführung der Kassennachschau soll dem Steuerbetrug Einhalt geboten werden. Unternehmer, die hierauf nicht vorbereitet sind, müssen mit erheblichen Nachzahlungen durch Hinzuschätzungen rechnen, auch dann, wenn nicht in betrügerischer Absicht gehandelt wurde. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs lässt jedoch hoffen, dass nicht jeder Mangel zum Desaster wird.

Fall

Ein Friseur nutzte eine PC-Kassensoftware, die nach Angaben des Herstellers die GoBD erfüllte. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Führung der Kasse nicht ordnungsgemäß sei. So lägen u.a. die Protokolle über die Einrichtung und Programmierung der Kasse nicht vor und die Kasse sei nicht kassensturzfähig, da Trinkgelder nicht in der Kasse, sondern in Sparschweinen erfasst wurden. Auch die vom Prüfer durchgeführte Bargeldverkehrsrechnung sowie eine Erlösverprobung bestärkten ihn darin, kräftig hinzuzuschätzen. So erhöhte er z.B. für 2007 den Gewinn von 60 T€ auf 160 T€ und die Umsätze von 343 T€ auf 544 T€.

Hiergegen klagte der Friseur. Das Finanzgericht verwarf die Bargeldverkehrsrechnung sowie die Kalkulation des Prüfers als fehlerhaft. Ferner stehe die fehlende Aufzeichnung der Trinkgelder der Kassensturzfähigkeit im Übrigen nicht entgegen. Lediglich eine Hinzuschätzung für die fehlenden Programmierunterlagen hielt es für gerechtfertigt (7,5 % der Erlöse), da diese nicht vorgelegt wurden. Den Einwand des Klägers, diese seien in der Datenbank des Kassensystems enthalten, verwarf es. Der Friseur legte hiergegen Beschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren zurück an das Finanzgericht, da dieses nicht geklärt habe, ob die Daten zur Programmdokumentation im Kassensystem gespeichert seien, was der Bundesfinanzhof als zulässig erachtet. Ergäbe sich, dass diese steuerlich erforderliche Dokumentation elektronisch vorliege, würde die wesentliche Schätzungsgrundlage entfallen.

Konsequenz

Wird die Kasse nicht ordnungsgemäß geführt, kann dies richtig teuer werden. Manche Prüfer neigen dazu, kleinste Mängel zu massiven, jedoch nicht immer gerechtfertigten Hinzuschätzungen zu nutzen. Der Gang zum Finanzgericht ist aufwendig, kann sich dann jedoch lohnen.

Wer all dies vermeiden will, sollte prüfen, ob das verwendete Kassensystem den GoBD entspricht. Wenn nicht, besteht dringender Handlungsbedarf. Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink