Neues zur Lieferung über Konsignationslager

 

Hintergrund

Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung sind Lieferungen über ein inländisches Konsignationslager als innergemeinschaftliches Verbringen mit anschließender steuerbarer Inlandslieferung bei Entnahme durch den Kunden zu behandeln. Für die Lieferanten ergibt sich hierdurch die Pflicht, sich im Inland registrieren zu lassen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs gibt Anlass, dies zu überdenken.

Sachverhalt

Die Klägerin, ein spanisches Unternehmen, verkaufte Waren an einen deutschen Kunden. Die Lieferungen wurden über ein in Deutschland gelegenes Call-off-stock (Lager, aus dem nur ein bestimmter Kunde Waren entnehmen darf) abgewickelt. Hierzu schloss die Klägerin einen entsprechenden Vertrag mit einem Lagerbetreiber ab, der die erforderliche Logistik zur Verfügung stellte. Den Lieferungen lagen zentrale Lieferverträge zugrunde, die u.a. die zu liefernden Produkte bestimmten, nicht jedoch die konkreten Liefermengen. Diese ergaben sich durch Lieferabrufpläne, die der Kunde regelmäßig an die Klägerin übersandte. Nur diese waren rechtlich bindend. Die Waren, die in das Lager versendet wurden, dienten zur Deckung des Bedarfs des Kunden für die nächsten Wochen und Monate entsprechend der Lieferabrufe. Neben dem Kläger hatte nur der Kunde jederzeitigen Zugriff auf das Lager.

Die Klägerin erfasste die Lieferungen in Spanien als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. In Folge einer Steuerfahndungsprüfung kam das hiesige Finanzamt zu dem Ergebnis, dass es sich um in Deutschland steuerbare Umsätze handele, denen ein innergemeinschaftliches Verbringen seitens der Klägerin vorausgegangen sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigt die Auffassung der Klägerin. Steht demnach schon zu Beginn der Versendung der Abnehmer fest, erfolgt die Lieferung an den Kunden nicht erst mit Entnahme aus dem Lager, sondern direkt mit Versendung der Ware in das Lager. Allerdings muss die Ware auch beim Abnehmer ankommen und die Versendung darf nicht unterbrochen werden. Eine kurzfristige Einlagerung, um den benötigten Bedarf des Abnehmers zu decken, stellt keine Unterbrechung in diesem Sinne dar.

Konsequenz

Das Urteil des Bundesfinanzhofs steht im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Es betrifft allerdings nur Lagerungen in Call-off-stocks, da hier der Abnehmer eindeutig zu bestimmen ist. Für den betroffenen Lieferanten entfällt damit die Pflicht, sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren. Unternehmen, die ihre Warenlieferungen über inländische Lager abwickeln, müssen nun prüfen, ob die umsatzsteuerliche Erfassung noch zutreffend ist. Schwierigkeiten dürfte hierbei der Begriff der kurzfristigen Einlagerung bereiten, der mehr als unbestimmt ist.

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