Anwendungsschreiben zur Realteilung

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 17.9.2015 entschieden, dass eine steuerneutrale Realteilung auch dann vorliegen kann, wenn ein Mitunternehmer unter Übernahme eines Teilbetriebs aus der Gesellschaft ausscheidet und diese von den verbleibenden Mitunternehmern fortgeführt wird (vgl. dazu dhpg aktuell, Ausgabe 06/2016). Damit ist das Gericht von seiner bisherigen Rechtsprechung sowie der Verwaltungsauffassung zur Realteilung abgerückt und hat den Realteilungsbegriff erweitert. Bislang wurde vorausgesetzt, dass die Gesellschafter das gesamte Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen, dieses in ihrem jeweiligen Betriebsvermögen erfassen und der Betrieb der Gesellschaft beendet wird. Nun hat das Bundesministerium der Finanzen zu dem Urteil Position bezogen.

Stellungnahme der Finanzverwaltung

Mit dem überarbeiteten Anwendungsschreiben zur Realteilung vom 20.12.2016 hat sich die Finanzverwaltung der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Danach liege eine begünstigte Realteilung auch dann vor, wenn ein oder mehrere Mitunternehmer unter Mitnahme jeweils eines Teilbetriebs aus der Mitunternehmerschaft ausscheiden und die Mitunternehmerschaft von den verbleibenden Mitunternehmern oder wenn nur noch ein Mitunternehmer verbleibe von diesem als Einzelunternehmen fortgeführt werde. Entsprechendes gelte im Fall von doppelstöckigen Personengesellschaften beim Ausscheiden aus der Mutter-Personengesellschaft für die Mitnahme eines ganzen Mitunternehmeranteils an einer Tochter-Personengesellschaft. Es ist erfreulich, dass die Finanzverwaltung damit der für die Umstrukturierung von Personengesellschaften, insbesondere von Freiberuflern, günstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt. Weiterhin streitig ist, ob eine steuerneutrale Realteilung auch dann vorliegt, wenn der Ausscheidende keinen Teilbetrieb (z.B. eine selbstständige Niederlassung), sondern nur einzelne Wirtschaftsgüter in sein Betriebsvermögen überträgt. Der Bundesfinanzhof hatte diese Frage ausdrücklich offengelassen; das Bundesministerium der Finanzen lehnt die Anwendung der Realteilungsgrundsätze in diesen Fällen (weiterhin) ab.

Anwendungszeitpunkt

Das Anwendungsschreiben soll grundsätzlich auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sein, wobei auf einvernehmlichen Antrag aller Mitunternehmer einer vor dem 1.1.2016 erfolgten Realteilung die neue Verwaltungsauffassung noch nicht angewendet werden soll.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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