Rechtsprechung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung

Hintergrund

Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, sind gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrages anteilig hinzuzurechnen. Abzustellen ist auf das so genannte „fiktive Anlagevermögen“ und damit die Frage, ob die Wirtschaftsgüter als Anlagevermögen des Mieters zu qualifizieren wären, wenn dieser ihr Eigentümer wäre. Kürzlich hat der erste Senat des Bundesfinanzhofs dazu entschieden, dass bei einer Durchführungsgesellschaft, die von ihrem Auftraggeber mit der Anmietung von gemeinschaftlichen Ausstellungsflächen auf Messegeländen beauftragt worden war, um diese anschließend an verschiedene Aussteller unter zu vermieten, kein fiktionales Anlagevermögen vorliegt. Über die Hinzurechnung der Mietaufwendungen eines Konzertveranstalters – für Theater, Konzertsäle, Stadien sowie Arenen – und eines Zwischenvermieters hat nun der vierte Senat des Bundesfinanzhofs in zwei Urteilen entschieden. Gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG werden Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten dem Gewinn aus Gewerbebetrieb anteilig wieder hinzugerechnet. Im zu entscheidenden Fall lag ein gemischter Franchisevertrag vor, der sowohl die Überlassung von geschützten Rechten also auch die Weitergabe von Know-how umfasste.

Entscheidungen

In den beiden „Mietfällen“ bestätigt der Bundesfinanzhof die gewerbesteuerliche Hinzurechnung der erbrachten Mietzinsen. Entscheidend für die Prüfung des Vorliegens von fiktivem Anlagevermögen sei die Frage, ob der Geschäftszweck des Unternehmens auf Vorhandensein entsprechender Immobilien angewiesen sei. Die unterschiedlichen Arten der Immobilien und kurzen Mietzeiten seien wie im Fall des Konzertveranstalters für die Prüfung von fiktivem Anlagevermögen unerheblich. Eine mögliche Kaufoption der Immobilie müsse nicht hypothetisch geprüft werden. Von einer Benutzung der Immobilie im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG sei auch im Fall der Zwischenvermietung – wie bereits der erste Senat festgestellt hat – auszugehen, so dass die „Durchleitung“ der Immobilie nicht der Hinzurechnung beim Zwischenvermieter entgegenstehe. Im „Franchisefall“ teilt der Senat das einheitliche Entgelt auf und rechnet nur den auf die Überlassung gewerblicher Schutzrechte entfallenden Teil dem Gewerbeertrag hinzu. Aufwendungen für gesetzlich ungeschütztes Erfahrungswissen technischer, gewerblicher, wissenschaftlicher oder auch betriebswirtschaftlicher Art (Know-how) seien nicht von der Hinzurechnungsvorschrift erfasst.

Hinweis

Es wird deutlich, dass der Bundesfinanzhof den Tatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG weit auslegt. Insofern sollte von der Durchleitung einer Immobilie, wie in Konzernstrukturen denkbar, abgesehen werden. Alternativ zur Zwischen- bzw. Untervermietung sollte ein unmittelbarer Mietvertrag mit dem Vermieter geschlossen werden. Im Falle von gemischten Verträgen ist darauf zu achten, einen Aufteilungsmaßstab für die verschiedenen Leistungskomponenten vertraglich festzulegen, damit die Aufteilung nicht durch Schätzung erfolgen muss. Aufwendungen für die Überlassung ungeschützter Erfindungen, eines Firmenwerts, Kundestamms oder sonstiger ungeschützter geistiger Werte unterliegen ebenfalls nicht dem Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

Zum Profil von Benno Lange

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink