Gelöschte Limited in Deutschland partei- und prozessfähig?

 

Kernaussage

Die Löschung einer Private Limited Company nach englischem Recht (Limited) im Register führt nach englischem Recht zum Verlust der Rechtsfähigkeit. Wurde die Gesellschaft zuvor in Deutschland verklagt, ist sie – vorbehaltlich einer Weiterführung als Rest-, Spalt- oder Liquidationsgesellschaft oder als Einzelunternehmen – nach deutschem Recht nicht mehr partei- oder prozessfähig. Wird die Wiedereintragung der Limited betrieben, ist der Rechtsstreit unterbrochen.

Sachverhalt

Eine Limited wurde im Februar 2012 in Deutschland auf Zahlung eines Architektenhonorars verklagt. Im April 2012 wurde die Gesellschaft im Gesellschaftsregister des englischen Companies House gelöscht und im August 2013 antragsgemäß wieder eingetragen. Ende Februar 2012 erging im deutschen schriftlichen Vorverfahren des Honorarprozesses ein Klage stattgebendes Versäumnisurteil, das im Juni 2012 zugestellt wurde. Im August 2012 wurde im Namen der Limited gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Die ersten beiden Instanzen gaben dem nicht statt. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Limited aufgrund der Wiedereintragung in das Register in ihrer Existenz als fortbestehend anzusehen sei; mithin sei die Zustellung des Versäumnisurteils wirksam.

Entscheidung

Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof hatte schließlich Erfolg. Wird die Limited aus dem englischen Register gelöscht, verliert sie ihre Rechtsfähigkeit. Durch die Wiedereintragung hat die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit nachträglich rückwirkend wiedererlangt. Beides bestimmt sich nach englischem Recht. Die prozessualen Wirkungen im Zusammenhang mit dem Verlust und der Wiedererlangung der Rechtsfähigkeit richten sich allerdings nach der deutschen Zivilprozessordnung. Mit der Löschung hat die Beklagte ihre Partei- und Prozessfähigkeit verloren. Damit trat eine Unterbrechung des Verfahrens ein, zumal mangels Feststellungen der Vorgerichte die gelöschte Limited nicht als Restgesellschaft weitergeführt wurde. Wird deren Wiedereintragung betrieben, ist der Wegfall der Partei- und Prozessfähigkeit eventuell nur vorübergehend. Prozesshandlungen während dieser Unterbrechung sind unwirksam, so dass das Versäumnisurteil nicht wirksam zugestellt werden konnte.

Konsequenz

Nach englischem Recht erlischt die Limited ohne Liquidation, wenn sie im Register gelöscht wird. Ihr Vermögen fällt, soweit es in England belegen ist, der englischen Krone zu. Allerdings ist eine Wiedereintragung der Gesellschaft möglich. Die Gesellschaft lebt in diesen Fall rückwirkend wieder auf. Gläubiger einer Limited sollten prüfen, ob sie vorsorglich neben der Gesellschaft deren Gesellschafter und deren handelnden Director mitverklagen.

Zurück

Pressekontakt
Brigitte Schultes

Für Ihre Presseanfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

E-Mail +49 228 81000 0

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink