Erbschaftsteuer: Bewertungsfaktor soll nicht zur Steuerfalle werden

 

Hintergrund

Durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016 ist der für das vereinfachte Ertragswertverfahren zu verwendende bisherige Kapitalisierungsfaktor von 17,8571 auf 13,75 abgesenkt worden. Der neue Faktor ist bereits auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Die Neuregelungen zur Steuerbefreiung von Betriebsvermögen greifen hingegen erst für Bewertungsstichtage ab dem 1.7.2016. Aus der rückwirkenden Anwendung des Kapitalisierungsfaktors kann sich für den Steuerpflichtigen ein Nachteil ergeben. Denn die Minderung des Kapitalisierungsfaktors führt im Ertragswertverfahren dazu, dass der noch festzustellende oder bereits festgestellte Unternehmenswert sinkt und die Quote des Verwaltungsvermögens steigt. Damit kann sich der Umfang der Verschonung reduzieren beziehungsweise sogar vollständig entfallen. Die Obersten Finanzbehörden der Länder haben mit Erlass vom 11.5.2017 nun beschlossen, dieser rückwirkenden Benachteiligung des Steuerpflichtigen entgegenzuwirken.

Erlass

Danach soll zunächst in allen nicht bestandskräftig veranlagten Feststellungen, in denen das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuwenden ist, der gemeine Wert des Betriebsvermögens unter Anwendung des neuen Kapitalisierungsfaktors (13,75) erstmals oder in geänderter Höhe festgestellt werden.

Wirkt sich die Verwendung des niedrigeren Kapitalisierungsfaktors dann aber nachteilig auf den Verschonungsumfang und damit die festzusetzende Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer aus, könne der Steuerpflichtige einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung stellen. Dann sei den Berechnungen zur Prüfung der Grenze von 50 % beziehungsweise 10 % bei der Quote des Verwaltungsvermögens und der Berechnung des Sockelbetrags für die Finanzmittel der im vereinfachten Ertragswertverfahren auf der Grundlage des alten Kapitalisierungsfaktors (17,8571) errechnete Wert des Unternehmensvermögens zugrunde zu legen.

Hinweis

Für die Bemessungsgrundlage der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuer bleibt es bei der Anwendung des neuen Kapitalisierungsfaktors. Bei Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuerfällen zwischen dem 1.1.2016 und dem 30.6.2016 sollte überprüft werden, ob sich aufgrund des geminderten Kapitalisierungsfaktors der Verschonungsumfang für das Betriebsvermögen verschlechtert und gegebenenfalls ein Antrag auf abweichende Steuersetzung gestellt werden sollte.

Aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wurde das Erbschaftsteuerrecht jüngst reformiert. Viele Detailfragen sind noch unklar, doch zumindest eine scheint nun im Sinne der betroffenen Unternehmen gelöst.

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