Umsatzsteuerbefreiung für Ehrenamtler

Hintergrund

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen. Ist dies nicht der Fall, so gilt die Steuerbefreiung nur, sofern das Entgelt für die ehrenamtliche Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun dargestellt, was überhaupt unter ehrenamtlicher Tätigkeit zu verstehen ist.

Neue Verwaltungsanweisung

Ehrenamtlich sind Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz als dem Umsatzsteuergesetz ausdrücklich als solche genannt werden, die im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet werden oder die dem materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit entsprechen. Die Ehrenamtlichkeit kraft gesetzlicher Regelung erfordert die Benennung in einem materiellen oder formellen Recht. Satzungen, z.B. einer Volksbank, fallen nicht hierunter.

Sofern die Tätigkeit für den hoheitlichen Bereich einer juristischen Person erfolgt und in einem anderen Gesetz als dem UStG bzw. im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, kann grundsätzlich vom Vorliegen der Steuerbefreiung ausgegangen werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn aufgrund des Umfangs der Tätigkeit eine berufliche Ausübung nicht mehr auszuschließen ist.

Lässt sich die Ehrenamtlichkeit weder aus dem Gesetz noch aus dem üblichen Sprachgebrauch ableiten, so ist der materielle Begriffsinhalt zu bestimmen. Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist darunter die unentgeltliche Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, die außerhalb des haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet und für das lediglich eine Entschädigung gezahlt wird. Für den nicht öffentlichen Bereich sind hingegen das Fehlen eines eigenständigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit sowie die Tätigkeit für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung entscheidend.

Konsequenz

Ehrenamtlich Tätige sollten anhand des Schreibens prüfen, ob sie unverändert die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die die Steuerbefreiung bisher aus der Benennung in einer Satzung abgeleitet hatten. Denn dies reicht nun für die Befreiung allein nicht mehr aus.

Allerdings gewährt das Bundesministerium der Finanzen diesbezüglich eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2018, sofern sich der Umfang der Tätigkeit in den oben genannten Grenzen bewegt.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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