Erbschaftsteuer: Koordinierter Ländererlass veröffentlicht

Hintergrund

Zu der Anwendung des reformierten Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes ist nun ein koordinierter Ländererlass vom 22.6.2017 veröffentlicht worden. In diesem nimmt die Finanzverwaltung, im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden aller Länder mit Ausnahme von Bayern, Stellung zu diversen, bislang ungeklärten Rechtsfragen im Rahmen der neuen Verschonungsregelungen für Unternehmensvermögen.

Kernpunkte des Erlasses

Grundsätzlich vertritt die Finanzverwaltung äußerst restriktive Auffassungen, die in vielerlei Hinsicht auf großes Misstrauen gegenüber den betroffenen Unternehmen und Unternehmern hindeuten.

So ist die erhoffte Entschärfung des 90%-Tests ausgeblieben. Danach entfallen sämtliche Verschonungsmöglichkeiten für das Unternehmensvermögen, wenn es zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Für die Ermittlung wird nach dem Gesetzeswortlaut der Bruttowert des Verwaltungsvermögens (ohne Schuldenverrechnung, ohne Abzug des 15%-igen Sockelbetrags, etc.) mit dem Netto-Unternehmenswert verglichen. Dieser Brutto-Netto-Vergleich stellt für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte dar.

Ebenso restriktiv erscheint der zeitliche Anwendungsbereich der Verschonungsregelungen bei Großerwerben von über 26 Millionen €. Nach Ansicht der Finanzverwaltung werden auch erbschaft- und schenkungsteuerliche Erwerbe vor dem 1.7.2016, und sogar vor dem 1.1.2009 in die Zusammenrechnung der Erwerbe miteinbezogen.

Die Bemessung des Vorwegabschlags für Familiengesellschaften soll bei unterschiedlichen Abfindungshöhen ebenfalls zum Nachteil des Steuerpflichtigen erfolgen. Die Finanzverwaltung widerspricht der im Vorhinein gebildeten herrschenden Meinung in der Fachliteratur und geht davon aus, dass sich der Vorwegabschlag nach der „höchsten in Betracht kommenden Abfindung“ richtet.Zu begrüßen ist die Auffassung der Finanzverwaltung hingegen im Rahmen der Investitionsklausel für Verwaltungsvermögen im Erbfall. Diese ermöglicht, dass die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Verwaltungsvermögen rückwirkend entfällt. Der Erwerber hat hierbei innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuer Investitionen – nach einem vom Erblasser verfassten Plan – in Gegenstände zu tätigen, die einer originär gewerblichen Tätigkeit dienen. Die Finanzverwaltung erweiterte die Klausel nun dahingehend, dass Investitionspläne der Geschäftsleitung dem Erblasser zugerechnet werden können.

Auf eine etwaig kritisch zu beurteilende Zulässigkeit des rückwirkenden Inkrafttretens des reformierten Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes geht die Finanzverwaltung nicht ein.

Hinweis

Im Interesse der Einheitlichkeit der Steuerhebung war es bislang üblich, dass sich die Gesamtheit der Bundesländer bei der Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes abstimmt. Der koordinierte Ländererlass ist nun jedoch explizit nicht im Einvernehmen mit der obersten Bayerischen Finanzbehörde beschlossen worden. Insofern ist die Bayerische Finanzverwaltung auch nicht inhaltlich an den Ländererlass gebunden. Eine im Rahmen unterschiedlicher Ländererlasse abweichende Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wäre (verfassungs-)rechtlich bedenklich. Das weitere Vorgehen der obersten Bayerischen Finanzbehörde bleibt in dieser Sache mit Spannung abzuwarten.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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