Besteuerung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Hintergrund
In der Regel werden Dienstleistungen an Unternehmer dort besteuert, wo der Leistungsempfänger sitzt. Allerdings gibt es zu dieser Grundregel einige Ausnahmen. Die bedeutendste und zugleich problematischste Ausnahme gilt für Dienstleistungen, die in Verbindung mit einem Grundstück stehen. Diese werden dort besteuert, wo das Grundstück liegt. Dies ist zwar unschwer zu bestimmen, schwierig ist jedoch die Klärung der Frage, ob die Dienstleistung tatsächlich in Zusammenhang mit einem Grundstück erbracht wird. Riskant wird es dann, wenn sich der Leistungsempfänger und das betroffene Grundstück nicht im gleichen Land befinden.
Beispiel
Der Handwerker A montiert eine Maschine für den französischen Unternehmer B in dessen deutscher Fabrik. Die Maschine wird von B zur Verfügung gestellt. Sofern die Montage grundstücksbezogen ist, unterliegt dies der Besteuerung in Deutschland. Handelt es sich hingegen um Leistungen an beweglichen Wirtschaftsgütern, da die Maschine im Sinne des UStG nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist, ist dies am Sitz des B, das heißt in Frankreich, zu besteuern. Eine Fehlbeurteilung diesbezüglich kann teuer werden.
Rechtsgrundlage
Zum 1.1.2017 wurden die Abgrenzungskriterien diesbezüglich durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinien-Durchführungsverordnung (MWStSystRL-DVO) verbindlich für alle Mitgliedstaaten der EU geregelt.
Neue Verwaltungsanweisung
Die deutsche Finanzverwaltung hatte schon zuvor den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) weitestgehend an die nun geltenden EU-Vorgaben angepasst. Nun wurde er, zwecks Klarstellung, nochmals überarbeitet.
Konsequenz
Insbesondere Unternehmer, die Dienstleistungen mit Auslandsbezug erbringen, die in Verbindung mit Grundstücken stehen, sollten sich mit der Verwaltungsauffassung vertraut machen.