Anteilseignerwechsel muss nicht steuerschädlich sein – § 8c KStG ist teilweise verfassungswidrig

Hintergrund

Ein schädlicher Beteiligungserwerb kann bei einer Körperschaft (insbesondere bei einer Kapitalgesellschaft) zu einem Untergang von steuerlichen Verlustvorträgen und laufenden Verlusten führen. Schädlich ist ein Beteiligungserwerb, wenn damit innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen werden. In diesem Fall gehen die Verluste quotal im Umfang des schädlichen Beteiligungserwerbs unter (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile gehen die Verluste sogar vollständig unter (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG).

Entscheidung

Mit einer lange erwarteten Entscheidung kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Regelung zum quotalen Verlustuntergang verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss vom 29.3.2017, BVerfG 2 BvL 6/11). Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist die Norm mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (Art. 3 GG) unvereinbar. Es fehle an einem sachlich einleuchtenden Grund für die Kürzung der steuerlichen Verluste, weil durch die bloße Anteilsübertragung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Körperschaft nicht verändert werde. Die Verfassungsrichter führen zudem weiter aus, dass sich durch die spätere Einführung der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Klausel an der Verfassungswidrigkeit nichts geändert habe. Der Gesetzgeber muss nun bis 31.12.2018 rückwirkend für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 eine Neuregelung treffen, andernfalls ist die Norm ab dem 1.1.2019 nichtig.

Konsequenzen

Alle Fälle, in denen in der Vergangenheit ein schädlicher Beteiligungserwerb zu einem vermeintlichen quotalen Untergang der steuerlichen Verluste geführt hat, sollten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung offengehalten werden. Gleiches gilt für Fälle des vollständigen Verlustuntergangs (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG), auch wenn sich das Bundesverfassungsgericht zu dieser Fallkonstellation bislang nicht geäußert hat.

Ausblick

Obwohl das Bundesverfassungsgericht mit sehr klaren Worten die bisherige Regelung zum quotalen Verlustuntergang für verfassungswidrig erklärt hat, bleiben doch wichtige Fragen offen:
  • Wird der Gesetzgeber für die Vergangenheit die Regelung zum quotalen Verlustuntergang in verfassungskonformer Weise umgestalten oder wird sie – für die Vergangenheit – schlicht aufgehoben?
  • Ist die Verfassungswidrigkeit für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2015 durch die Einführung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags auf Antrag (§ 8d KStG) beseitigt oder besteht auch nach diesem Zeitpunkt noch Korrekturbedarf?
  • Ist die weitergehende Regelung zum vollständigen Verlustuntergang bei Beteiligungserwerben von mehr als 50 % ebenfalls verfassungswidrig?
Die beiden letztgenannten und für die Praxis höchst relevanten Fragen hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offengelassen. Wir werden die Rechtsentwicklung weiter intensiv verfolgen und Sie über aktuelle Entwicklungen informieren!

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