Bundesrat beschließt Zweites Bürokratieentlastungsgesetz

Kernaussage

Der Bundesrat hat am 12.5.2017 dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Damit sollen vor allem kleine Unternehmen mit zwei bis drei Mitarbeitern entlastet werden. Sie unterliegen oft der ganzen Bandbreite an Vorschriften, haben in der Regel jedoch keine Spezialisten, die sich in die Fachgesetze detailliert einarbeiten können. Ein Schwerpunkt des Gesetzes ist der weitere Abbau bürokratischer Vorschriften im Steuerrecht. Ein zweiter Schwerpunkt liegt auf dem Thema Digitalisierung. Mit einer neuen Fälligkeitsregelung für die Beiträge zur Sozialversicherung wird schließlich eine weitere langjährige Forderung der Wirtschaft umgesetzt.

Wesentliche Änderungen

In steuerrechtlicher Hinsicht sind insbesondere die folgenden Änderungen eingetreten:
  • Einkommensteuer
Geringwertige WirtschaftsgüterFür Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Zur Entlastung der Unternehmen von Aufzeichnungspflichten wird die Wertgrenze, ab der sofort und in voller Höhe abgeschriebene Wirtschaftsgüter unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind, von 150 € auf 250 € angehoben. Die neue Wertgrenze findet erstmals bei Wirtschaftsgütern Anwendung, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern ist zurzeit nur zulässig, wenn der durchschnittliche Tageslohn 68 € nicht übersteigt. Die durchschnittliche Tageslohngrenze knüpft an den Mindestlohn an (8 Stunden x 8,50 € = 68 €). Da der Mindestlohn zum 1.1.2017 auf 8,84 € gestiegen ist, wurde die durchschnittliche Tageslohngrenze auf 72 € erhöht.Lohnsteuer-AnmeldungszeitraumDie obere Grenze zur Abgabe von vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen gemäß § 41a Abs. 2 Satz 2 EStG wurde mit Wirkung vom 1.1.2017 von 4.000 € auf 5.000 € erhöht. Bleibt die Jahreslohnsteuer unter diesem Betrag, hat aber die im Vorjahr abzuführende Lohnsteuer 1.080 € überschritten, ist Lohnsteueranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Wurde im Vorjahr auch der Betrag von 1.080 € unterschritten, ist lediglich eine Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr abzugeben.
  • Umsatzsteuer
Erhöhung der Grenze für KleinbetragsrechnungenDie Grenze für Kleinbetragsrechnungen wurde rückwirkend zum 1.1.2017 von 150 € auf 250 € angehoben. Die Anpassung erleichtert insbesondere die Abrechnung von kleinen, häufig anfallenden Barumsätzen, z.B. im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs, aber auch bei Leistungen, die durch Automaten abgerechnet werden. Allerdings muss auch hier der Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger darauf achten, dass die unten genannten Angaben zutreffend in der Rechnung enthalten sind, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.Eine Kleinbetragsrechnung muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
  • Den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe,
  • den anzuwendenden Steuersatz bzw. den Hinweis, dass eine Steuerbefreiung gilt.
Haftung in Fällen des FactoringGesetzliche Fortschreibung der bewährten und bundeseinheitlich abgestimmten Verwaltungsregelung des Abschnitts 13c.a Abs. 27 UStAE zum Ausschluss von der Haftung in den Fällen des Factoring. Sie vermeidet mögliche Beeinträchtigungen der Realwirtschaft durch eine aus der Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs resultierende Einschränkung der Bonität kleinerer und mittlerer Unternehmen.
  • Abgabenordnung
Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungspflichten von LieferscheinenDie steuerliche Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen endet nach der Neuregelung in § 147 Abs. 3 AO mit dem Erhalt (beim Leistungsempfänger) bzw. Versand (durch den Leistungsgeber) der Rechnung, soweit keine Buchungsbelege betroffen sind.
  • Weitere ausgewählte Änderungen
SozialversicherungsrechtNach Änderung der in § 23 Abs. 1 SGB IV geregelten Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann nun der tatsächliche Beitrag des Vormonats bezahlt werden, wenn der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt ist. Abweichungen sind dann im Folgemonat zu verrechnen.

Ausblick

Der Bundestag hat am 27.4.2017 die Anhebung der Schwelle für geringfügige Wirtschaftsgüter von 410 € auf 800 € beschlossen. Wenn der Bundesrat dieser Anhebung, deren Einführung zum 1.1.2018 geplant ist, zustimmt, können wesentlich mehr Wirtschaftsgüter direkt im Jahr der Anschaffung steuerlich voll abgeschrieben werden. Die im „Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen“ enthaltene begünstigende Regelung soll nach bisheriger Planung Anfang Juni 2017 vom Bundesrat verabschiedet werden. Im Anschluss daran könnte es sich gegebenenfalls anbieten, unter die Neuregelung fallende Investitionen in das nächste Jahr zu verschieben, um diese dann direkt abzuschreiben. Zu beachten ist, dass die Wertgrenzen Nettobeträge sind und die Umsatzsteuer noch darauf gerechnet werden kann, so dass sich bei Regelbesteuerung von 19 % ein Betrag von 952 € ergibt. Das gilt unabhängig davon, ob der Vorsteuerbetrag umsatzsteuerrechtlich abziehbar ist.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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