§ 8c KStG wirft weitere verfassungsrechtliche Bedenken auf

Hintergrund

Bereits im März dieses Jahres kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss, dass der quotale Verlustuntergang bei Beteiligungserwerben zwischen 25 und 50 % innerhalb von fünf Jahren nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar ist. Diesbezüglich muss der Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 eine rückwirkende Neuregelung für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.12.2015 treffen, andernfalls kommt es zu einer rückwirkenden Nichtigkeit des quotalen Verlustuntergangs.

Entscheidung

Mit Beschluss vom 29.8.2017 entschied sich nun das Finanzgericht Hamburg dafür, auch die Regelung des vollständigen Verlustuntergangs bei schädlichen Beteiligungserwerben von über 50 % innerhalb von fünf Jahren (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG) dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Hinweis

Alle Fälle, in denen in der Vergangenheit ein schädlicher Beteiligungserwerb zu einem vermeintlichen quotalen Untergang der steuerlichen Verluste geführt hat, sollten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung offengehalten werden. Gleiches gilt für Fälle des vollständigen Verlustuntergangs, auch wenn die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hierzu noch aussteht.

Die künftige Entwicklung bleibt somit mit Spannung abzuwarten. Selbstverständlich werden ihre Berater der dhpg die Rechtsentwicklung weiter intensiv verfolgen und Sie diesbezüglich auch in Zukunft auf dem neuesten Stand halten.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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