Systemwechsel bei der Besteuerung von Investmentfonds ab 2018

 

Hintergrund

Investmentfonds als fachkundig geführte Investitionsvehikel stellen insbesondere für Kleinanleger eine Möglichkeit der Kapitalanlage dar. Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) vom 19.7.2016 wurde die Besteuerung von Investmentfonds sowie deren Anlegern grundlegend reformiert. Der Gesetzgeber reagierte mit der Neuordnung der Investmentfonds-Besteuerung auf einen weiter steigenden und im Rahmen des Massenbesteuerungsverfahrens nicht mehr praktikablen Komplexitätsgrad, den eine notwendige Reform in der bisherigen Systematik nach sich gezogen hätte. Ziel der Reform war es insbesondere, die Möglichkeiten von steuersparenden Gestaltungen einzudämmen und die Besteuerung von Investmentfonds europarechtskonformer zu gestalten. Das neue Investmentsteuerrecht tritt mit Wirkung zum 1.1.2018 in Kraft.

Bisherige Rechtslage

Das bis zum 31.12.2017 anzuwendende InvStG folgte bei der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern semitransparenten Besteuerungsgrundsätzen. Dabei wurden die Ermittlung und die Qualifikation der Einkünfte nach den Grundsätzen des Trennungsprinzips sowohl auf Fonds- als auch auf Anlegerebene getrennt vorgenommen. Gleichzeitig sollte die Besteuerung nach den Grundsätzen des Transparenzprinzips im Ergebnis wie bei einer Direktanlage nur auf Ebene des Anlegers erfolgen. Diesem Grundsatz folgend, waren inländische Investmentfonds bisher von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit. Die Berücksichtigung besonderer Besteuerungsmerkmale aufgrund der Rechtsform des Anlegers und der Art der Einkünfte wurden auf Ebene der Anleger nachvollzogen.

Übergang zur neuen Rechtslage

Die neue Rechtslage sieht eine Abkehr der semitransparenten Besteuerungsgrundsätze für Publikums-Investmentfonds vor. Lediglich für Spezial-Investmentfonds, die in der Regel institutionellen Anlegern vorbehalten sind, finden diese Grundsätze weiterhin in abgewandelter Form Anwendung. Damit wird für Publikums-Investmentfonds eine generelle Steuerpflicht eingeführt. Lediglich für bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften sowie für Anleger im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes besteht nach neuer Rechtslage noch die Möglichkeit einer antragsgebundenen Freistellung.

Nachfolgend unterliegen die Investmenterträge sowie die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen der Besteuerung auf Anlegerebene. Steuerbefreiungsvorschriften, wie das Teileinkünfteverfahren und das Schachtelprivileg, finden auf diese Einkünfte keine Anwendung mehr. Die neue Gesetzeslage sieht lediglich unter bestimmten Voraussetzungen für Aktien- und Immobilienfonds eine Teilfreistellung der Investmenterträge vor. Die Teilfreistellung kann im Rahmen der Veranlagung des Anlegers antragsgebunden sein.

Um einen „klaren Schnitt“ zwischen der bisherigen und der neuen Rechtslage herzustellen, sieht das Gesetz eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion von so genannten Alt-Anteilen an Investmentfonds vor. Die Ermittlung des (fiktiven) Veräußerungsgewinns erfolgt für Privatanleger und betriebliche Anleger bzw. Körperschaften nach den am 31.12.2017 geltenden Vorschriften. Eine Besteuerung erfolgt jedoch erst bei der tatsächlichen Veräußerung dieser Anteile. Für Alterträge, also solche, die auf Fondsebene vor dem 1.1.2018 erzielt, aber nicht ausgeschüttet wurden, greift eine Zuflussfiktion zum 31.12.2017. Umgekehrt unterliegen alle Ausschüttungen, die ab dem 1.1.2018 vorgenommen werden, ausschließlich dem neuen Recht. Vor dem 1.1.2009 erworbene und im Privatvermögen gehaltene Anteile an Investmentfonds (bestandsgeschützte Alt-Anteile) unterliegen nur mit dem Gewinn, der nach dem 1.1.2018 eintritt, der Besteuerung, soweit dieser 100.000 € übersteigt.

Konsequenz

Aus dem Systemwechsel in der Investmentfonds-Besteuerung kann keine allgemeingültige Handlungsempfehlung abgeleitet werden. Die steuerlichen Konsequenzen sind vielmehr abhängig von dem Kapitalvolumen und der Anlagestruktur des jeweiligen Investmentfonds. Insbesondere bei größeren Kapitalanlagen in Investmentfonds erscheint jedoch eine Überprüfung der Besteuerungskonsequenzen nach neuer Rechtslage im Vergleich zu der Besteuerung von alternativen Anlagemodellen als sinnvoll.

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