Rücktritt vom Erbvertrag

Kernaussage

Von einem Erbvertrag kann nur wirksam zurückgetreten werden, wenn nachgewiesene Verfehlungen des Vertragspartners vorliegen. Eine solche Verfehlung ist gegeben, wenn daraufhin auch der Pflichtteil entzogen werden könnte.

Sachverhalt

Der Erblasser und seine Ehefrau haben vor 53 Jahren einen Ehevertrag abgeschlossen und sich dabei gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Die Ehefrau hat in der Folgezeit vom gemeinsamen Konto 19.000 € abgehoben und einen Dauerauftrag über 2.000 € eingerichtet. Der Erblasser hat den Erbvertrag circa ein halbes Jahr vor seinem Versterben widerrufen und gleichzeitig die gemeinsamen Kinder als Erben eingesetzt. Sowohl die Ehefrau als auch die Kinder haben nach dem Versterben des Erblassers einen Erbschein beantragt. Das Amtsgericht entschied für die Erteilung des Erbscheins an die Ehefrau.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt. Ein Rücktrittsvorbehalt war erbvertraglich nicht vereinbart. Daher konnte der Erblasser vom Erbvertrag nur aufgrund einer Verfehlung seiner Ehefrau (§ 2294 BGB) zurücktreten. Die Verfehlung muss grundsätzlich so schwerwiegend sein, dass sie auch zum Entzug des Pflichtteils berechtigen würde. Eine solche Verfehlung liegt z.B. vor, wenn ein Verbrechen gegen den Ehegatten begangen oder die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt wird. Zwar hatte im vorliegenden Fall die Ehefrau, um ihre Kosten zu bestreiten, rund 19.000 € vom gemeinsamen Konto abgehoben und einen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 € monatlich eingerichtet. Das Vorliegen eines Straftatbestandes wie Untreue konnte allein daraus jedoch nicht geschlossen werden. Eine zur Entziehung des Pflichtteils berechtigende Verfehlung lag nicht vor.

Konsequenz

Errichten Ehegatten ein gemeinsames Testament, so sollte, um die Testierfreiheit weiterhin zu gewährleisten, ein Widerrufsrecht vertraglich vereinbart werden. Wird ein solches nicht vereinbart, so kommen nur die – oft unzureichenden – gesetzlichen Widerrufsrechte zur Anwendung.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

Zum Profil von Dr. Andreas Rohde

Christina Schrey

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht

Zum Profil von Christina Schrey

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink