Bundesfinanzhof zu Gutschriften und unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer

Hintergrund

In bestimmten Branchen wir per Gutschrift abgerechnet. Gutschrift bedeutet umsatzsteuerlich die Rechnungsstellung durch den Leistungsempfänger (Selbstfakturierung). Häufig sind Gutschriften in der Praxis jedoch fehlerhaft. Dies hat nicht nur zur Konsequenz, dass dem Gutschriftsaussteller (= Leistungsempfänger) der Vorsteuerabzug versagt wird, sondern die Gutschrift auch gegen den Leistenden wirkt, sofern er dieser nicht widerspricht.

Sachverhalt

Der Kläger war Erfinder. Mit anderen Personen als Lizenzgeber schloss er Lizenzverträge mit einer KG ab, die die Erfindungen vermarkten sollte. Die KG rechnete die zu leistenden Lizenzgebühren per Gutschrift ab, die sie an den Kläger adressierte sowie dem Regelsteuersatz unterwarf. Ferner wurde in den Gutschriften auf den Lizenzvertrag hingewiesen.Der Kläger versteuerte die anteiligen Lizenzgebühren, ging aber vom Ansatz des ermäßigten Steuersatzes aus. Aufgrund einer Kontrollmitteilung nahm das Finanzamt eine Steuerhinterziehung durch den Kläger an und änderte die Veranlagungen für 1998 bis 2010, auch soweit die reguläre Festsetzungsfrist abgelaufen war. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Es wurde zwar festgestellt, dass nicht dem Kläger, sondern der aus den Erfindern bestehenden Bruchteilsgemeinschaft die Lizenzgebühren als Unternehmer zuzurechnen waren, der Kläger schulde jedoch unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14c UStG), da die Gutschriften an ihn und nicht an die Bruchteilsgemeinschaft adressiert waren. Hiergegen legte der Kläger Revision ein, da seines Erachtens Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG auslösen.

Neues Urteil

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs reicht es für die korrekte Angabe des Leistenden im Zweifel aus, wenn sich dieser aus einem Vertrag ergibt, auf den in der Rechnung Bezug genommen wird, eine abweichende Rechnungsadresse ist insoweit unschädlich. Um dies zu prüfen, verweist er das Verfahren zurück an das Finanzgericht.

Konsequenz

Der Fall zeigt, dass die Empfänger von Gutschriften gut beraten sind, zu prüfen, ob die Gutschriften zutreffend sind. Auf den Gutschriftsaussteller sollte sich nicht verlassen werden.

Allerdings dürfte das Urteil in der Praxis einige Fälle entschärfen. Es macht daher Sinn, vorsorglich in den Gutschriften, aber auch in Rechnungen auf die vertraglichen Grundlagen Bezug zu nehmen.
Für andere Fälle ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof Zweifel hat, ob bei Abrechnung per Gutschrift Nichtunternehmer überhaupt die Folgen des § 14c UStG treffen können.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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