Entwarnung bei der Pauschalierung von Geschäftsgeschenken

Kernproblem

In der dhpg aktuell 09/17 haben wir über die Entscheidung des Bundesfinanzhofs berichtet, dass die pauschale Einkommensteuer von 30 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) auf Geschenke als „weiteres Geschenk“ zu werten ist. Der steuerlich zulässige Betriebsausgabenabzug für betrieblich veranlasste Geschenke von bis zu 35,00 € wäre damit im Fall der Steuerübernahme faktisch auf höchstens 26,92 € (plus 30 % = 8,08 €) herabgesetzt worden. Auch zur Berücksichtigung von Solidaritätszuschlag und der noch uneinheitlich in Deutschland bemessenen Kirchensteuer, die zusätzlich auf die Pauschalsteuer erhoben werden, hätte es für die Praxis weiterer Klarstellungen bedurft.

Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler

Nach einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler vom 29.8.2017 soll es auf Nachfrage beim Bundesfinanzministerium bei der bisherigen Rechtslage bleiben. Das einschränkende Urteil des Bundesfinanzhofs ist zwar vom Finanzministerium für allgemein anwendbar erklärt worden und zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen. Die damit einhergehende Bindung für alle Finanzbeamten soll jedoch durch eine Fußnote mit Hinweis auf das Verwaltungsschreiben vom 19.5.2015 unterbunden werden. In Randziffer 25 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums heißt es ausdrücklich, dass bei Prüfung der 35-€-Freigrenze aus Vereinfachungsgründen allein auf den Betrag der Zuwendung abzustellen und die übernommene Steuer nicht miteinzubeziehen ist.

Konsequenz

Sollte sich die Ankündigung des Bundes der Steuerzahler bewahrheiten, kann wie in der Vergangenheit nach den bisherigen Kriterien der Bestellung von Geschäftsgeschenken nachgegangen werden. Es bleibt zu beachten, dass Sachzuwendungen bis zu 10 € als Streuwerbeartikel anzusehen sind und nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalierung einbezogen werden müssen. Wie bisher hat die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer Auswirkung auf die Freigrenze für Geschenke, das heißt abzugsfähige Vorsteuer mindert auch die Anschaffungskosten, so dass die 35-€-Grenze beim Regelsteuersatz 41,65 € (beim ermäßigten Steuersatz 37,45 €) brutto beträgt.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

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Michael Mittmann

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