E-Commerce: EU beschließt Vereinfachungen

Kernaussage

Die EU-Kommission hatte dem Rat der EU im Dezember 2016 Vorschläge zur Reformierung des E-Commerce vorgelegt. Im Dezember 2017 wurden die Vorschläge nun angenommen. Durch sie soll die umsatzsteuerliche Erfassung des E-Commerce vereinheitlicht und vereinfacht werden. Die Reform tritt in zwei Stufen zum 1.1.2019 sowie zum 1.1.2021 in Kraft. Sie betrifft Leistungen an Nichtunternehmer. Für Leistungen an Unternehmer hat die EU-Kommission ebenfalls ergänzende Vorschläge unterbreitet, hier steht die Annahme jedoch noch aus. Ab 2019 wird die Erfassung der TRE-Dienstleistungen (Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen) reformiert. Ab 2021 folgen dann Änderungen für Versandhändler, übrige Dienstleistungen, Online-Plattformen sowie Vereinfachungen des Mini-One-Stop-Shop-Verfahrens, kurz MOSS-Verfahren.

Änderungen ab 1.1.2019

Ab 2019 wird eine Lieferschwelle (10.000 €) für TRE-Dienstleistungen eingeführt. Sofern der Jahresumsatz im gesamten EU-Ausland unterhalb dieser Schwelle liegt, sind die Umsätze am Sitz des leistenden Unternehmers steuerbar. Erst mit Erreichen der Grenze sind die Umsätze, wie bisher, im jeweiligen Mitgliedstaat des Leistungsempfängers steuerbar. Die Umsätze können dann unverändert im jeweiligen Mitgliedstaat oder über das MOSS-Verfahren deklariert werden. Auf die Anwendung der Lieferschwelle kann verzichtet werden, sofern dies Vorteile bietet.

Erfolgt die Deklaration über das MOSS-Verfahren, richtet sich die Rechnungsstellung nach den Regelungen ihres Sitzstaates. Einer Rechnung, die die strengen Vorgaben des UStG erfüllt, bedarf es dann nicht.

Bei einem Jahresumsatz im gesamten EU-Ausland von unter 100.000 € reicht für den Nachweis der Ansässigkeit des Kunden ein Beweismittel aus. Ab 100.000 € sind unverändert zwei Beweismittel erforderlich.

Änderungen ab 1.1.2021

Das MOSS-Verfahren wird auf den Versandhandel und sämtliche Dienstleistungen ausgedehnt. Die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen im Versandhandel entfallen und werden durch die für TRE-Dienstleistungen geltende Regelung ersetzt (siehe oben), gleiches gilt für die Rechnungsstellung. Versandhändler können somit durch Teilnahme am MOSS-Verfahren eine Deklaration im EU-Ausland bei Überschreiten der Lieferschwellen verhindern.

Um den Umsatzsteuerbetrug einzudämmen, werden Online-Plattformen, Online-Portale o.ä. fiktiv als Verkäufer behandelt, wenn Waren unter 150 € aus dem Drittland an Nichtunternehmer versendet werden bzw. bei Versand innerhalb der EU der Anbieter im Drittland ansässig ist. Die Umsatzsteuer aus dem Verkauf dieser Waren ist bei Vereinnahmung abzuführen, die entsprechenden Aufzeichnungspflichten sind zu beachten.

Ferner wird die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Kleinsendungen (? 22 €) aufgehoben.

Das MOSS-Verfahren wird wie folgt modifiziert: Die Abgabefrist wird vom 20. des Folgemonats auf den letzten Tag des Folgemonats verlängert. Korrekturen müssen nicht mehr in der ursprünglichen MOSS-Erklärung vorgenommen werden, sondern können in der aktuellen MOSS-Erklärung erfolgen.

Konsequenz

Die Finanzbuchhaltung, die EDV, die Rechnungsstellung sowie die Kalkulation sind frühzeitig auf die neuen Regelungen auszurichten. Es muss sichergestellt werden, dass das Überschreiten der Lieferschwelle frühzeitig erkannt wird, um sich rechtzeitig für das MOSS-Verfahren zu registrieren, da nur so eine Registrierung im EU-Ausland verhindert werden kann. Versandhändler müssen dabei beachten, dass die Lieferschwelle ab 2021 erheblich reduziert wird. Sofern ein Überschreiten der Lieferschwelle im laufenden Jahr erwartet wird, bietet es sich gegebenenfalls an, auf deren Anwendung von Anfang an zu verzichten.

Auch die Vertriebsstrukturen sind im Hinblick auf die Inanspruchnahme der Vereinfachungen zu überprüfen. So setzt die Anwendung der Lieferschwelle voraus, dass der Leistende nur in einem Mitgliedstaat ansässig ist. Ebenso steht die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke in anderen Mitgliedstaaten der Anwendung des MOSS-Verfahrens entgegen, so dass die Lagerstrukturen im EU-Ausland, z.B. über die Amazon-FBA-Programme, zu überdenken sind.

Bitte sprechen Sie uns bei Fragen an, unsere Experten helfen Ihnen gerne.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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