Rechtsprechung zur Zahlungsunfähigkeit erhöht Haftungsrisiko des Geschäftsführers

Hintergrund

Gemäß § 64 Satz 1 GmbHG ist der Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung ihrer Überschuldung leistet, es sei denn die Zahlung ist auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit werden in einem Liquiditätsstatus die fälligen Verbindlichkeiten den liquiden Mitteln gegenübergestellt. Ergibt sich dabei, dass 10 % oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können (so genannte Liquiditätslücke) und schließt sich diese Liquiditätslücke nicht innerhalb der folgenden drei Wochen, liegt Zahlungsunfähigkeit vor.

Umstritten war bislang, ob dabei allein die aktuell fälligen Verbindlichkeiten (Passiva I) oder auch die innerhalb der nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten (Passiva II) zu berücksichtigen sind. Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich nun mit Entscheidung vom 19.12.2017 dazu geäußert.

Sachverhalt

Im entschiedenen Fall war auf Antrag der GmbH vom 13.2.2009 am 1.5.2009 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter nahm den Geschäftsführer in Haftung, weil seiner Ansicht nach die GmbH bereits am 1.12.2008 zahlungsunfähig gewesen sei und der Geschäftsführer hiernach noch entsprechende Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen vorgenommen habe. Zur Begründung seiner Forderung hatte der klagende Insolvenzverwalter aus der Buchhaltung der GmbH einen Liquiditätsstatus entwickelt. Dabei hatte der Insolvenzverwalter behauptet, dass die Verbindlichkeiten der GmbH zum Buchungstag fällig gewesen seien und hatte zudem auch die innerhalb der folgenden drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten in den Liquiditätsstatus eingestellt. Hiernach ergab sich eine erhebliche Liquiditätslücke. Der Geschäftsführer verteidigte sich mit der Behauptung, dass die Buchhaltung nicht ordnungsgemäß geführt worden sei und dementsprechend ein Liquiditätsstatus daraus nicht abgeleitet werden könne. Ferner seien in einem Liquiditätsstatus die innerhalb der nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof schließt sich der Auffassung des Insolvenzverwalters an und stellt fest, dass sich ein Geschäftsführer zu seinen Gunsten nicht pauschal auf Mängel der von ihm zu verantwortenden Buchhaltung berufen kann. Er müsse vielmehr detailliert darlegen, inwieweit die Buchhaltung die tatsächlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß wiedergebe. Dies sei ihm zumutbar, weil er zum Zwecke seiner Beweisführung Einsicht in die Buchhaltung der GmbH nehmen dürfe.

Auch sei der Insolvenzverwalter zu Recht davon ausgegangen, dass in einem Liquiditätsstatus die innerhalb der nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der zweite Zivilsenat erteilt insoweit der teilweise vertretenen „Bugwellentheorie“, wonach ein Schuldner die innerhalb der nächsten drei Wochen fällig werden Verbindlichkeiten wie eine Bugwelle vor sich herschieben kann, ohne im Rechtssinne zahlungsunfähig zu sein, eine Absage. Der Bundesgerichtshof begründet dies unter anderem damit, dass es folgerichtig ist, die Passiva II zu berücksichtigen, wenn andererseits auch die innerhalb von drei Wochen zufließenden Mittel aus kurzfristig realisierbaren Forderungen zu berücksichtigen sind.

Fazit

Der Bundesgerichtshof erleichtert mit der vorliegenden Entscheidung dem Insolvenzverwalter die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen Geschäftsführer, die nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, und verlagert den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zeitlich nach vorne. Das Expertenteam der dhpg berät Sie gerne bei sämtlichen Fragen rund um das Insolvenzrecht und das Haftungsrisiko eines Geschäftsführers.

Dr. Andreas Rohde

Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht

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Christian Senger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht

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