Kreditgewährung als eigenständige Leistung

Hintergrund

Bieten Unternehmer ein Bündel von Leistungen an, so stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis diese Leistungen zueinander stehen. Handelt es sich um jeweils eigenständige Leistungen, um Haupt- und Nebenleistung oder insgesamt um eine einheitliche Leistung? Dies ist in der Praxis schwer zu differenzieren, aber unabdingbar für eine korrekte Deklaration der Umsatzsteuer. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Rechtsprechung bzw. ihr nachgelagert die Verwaltungsauffassung häufig ändert. Aktuelles Beispiel ist hier die Kreditierung des Entgelts für eine Werklieferung.

Bisherige Rechtslage

Bisher erkannte die Finanzverwaltung eine Kreditgewährung als eigenständige Leistung nur an, wenn eine strikte Trennung zwischen der eigentlichen Lieferung und der Kreditgewährung erfolgte. Dies erforderte unter anderem gesonderte Vereinbarungen, die Angabe des Zinses sowie getrennte Abrechnungen.

Neue Rechtslage

Mit Schreiben vom 8.11.2017 hat das Bundesfinanzministerium sich nun einem älteren Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2013 angeschlossen und seine Auffassung geändert. Demnach ist im Einzelfall, gemäß den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden, ob die Kreditgewährung eine eigenständige Leistung ist oder nicht. Als Indizien für eine eigenständige Leistung führt das Bundesfinanzministerium unter anderem die gesonderte Vereinbarung und Abrechnung von Lieferung und Kreditgewährung sowie die eigenständige Preisbildung auf.

Konsequenz

Es wird nicht einfacher für die Praxis. Die bisherige eindeutige Abgrenzung weicht nun einer schwammigen Abgrenzung anhand ähnlicher Indizien, die im Einzelfall zu beurteilen sind. Wurde bisher kein Jahreszins vereinbart, so konnte davon ausgegangen werden, dass kein eigenständiges Kreditgeschäft vorliegt. Dies ist nun nicht mehr zwingend, so dass gerade bei der langfristigen Kreditierung von Werklieferungen zu prüfen ist, ob eine Trennung von Liefer- und Kreditgeschäft zu erfolgen hat. Dies ist insofern von Bedeutung, da die Kreditgewährung steuerfrei ist, die Werklieferung hingegen nicht. Wird die Kreditgewährung nun fälschlicherweise nicht als eigenständige Leistung behandelt und mit Umsatzsteuer abgerechnet, so schuldet der leistende Unternehmer diese unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer, ohne dass der Abnehmer diese als Vorsteuer abziehen kann. Dies kann gegebenenfalls durch eine Option zur Umsatzsteuer verhindert werden, was jedoch nur sinnvoll ist, solange der Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Gert Klöttschen

Steuerberater

Zum Profil von Gert Klöttschen

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink