Zusammenfassung zum Entfesselungspaket

 

In Nordrhein-Westfalen ist das Entfesselungspaket I in Kraft getreten. Dieses umfasst mehrere Gesetze, die laut Titel dem Abbau unnötiger und belastender Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen dienen. Unter anderem wurden das Alten- und Pflegegesetz (APG NRW) sowie die dazugehörige Verordnung (APG DVO NRW) angepasst.

Die Änderungen beziehen sich insbesondere auf die Ermittlung der anerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen bei stationären Pflegeeinrichtungen. Künftig werden zur Vereinfachung der Wertermittlung Wertgutachten, bezogen auf das Jahr der Investitionsmaßnahme, durch einen einschlägig anerkannten Gutachter ausdrücklich zugelassen. Durch Bezug auf die handels- und steuerrechtlichen Aufwendungen können künftig auch die Restbuchwerte des sonstigen Anlagevermögens bei den anzuerkennenden Aufwendungen in Ansatz gebracht werden.

Eine größere Neuerung ergibt sich im Rahmen des Antragsverfahrens. Dabei ist zwischen Eigentumseinrichtungen und Mieteinrichtungen zu unterscheiden:
Bei Eigentumseinrichtungen gelten die festgesetzten Investitionskostensätze auch für die Jahre 2018/2019. Das Folgeantragsverfahren im Jahr 2017 wurde ausgesetzt, ein weiterer Folgeantrag ist erst im Jahr 2019 für die Jahre 2020/2021 zu stellen. Die Möglichkeit einer (vorzeitigen) neuen Antragstellung besteht nur, wenn sich die Berechnungsgrundlagen für langfristiges und sonstiges Anlagevermögen aufgrund einer Baumaßnahme o.Ä. in den Jahren 2018/2019 verändern. Bei reinen Mieteinrichtungen gelten die Bescheide, auf deren Grundlage im Jahr 2017 abgerechnet wurde, auch für das Jahr 2018. Das heißt, dass Mieteinrichtungen bis zum 31.12.2018 auf der Basis ihrer im Jahr 2016 geltenden Bescheide abrechnen können. Die Bescheide nach dem neuen Recht werden im Jahr 2018 erstellt und sind gültig vom 1.1.2019 bis zum 31.12.2020. Dies erspart die Erteilung rückwirkender Bescheide mit den daraus resultierenden Nachberechnungen für die Bewohner. Der Bestandsschutz für Altmietverträge wird gem. § 8 Abs. 9 APG DVO NRW um ein Jahr (bis zum 31.12.2020) verlängert.

Eine weitere wesentliche Veränderung stellt die Aufhebung der strengen Zweckbindung dar. Bislang wurde aufgrund der Regelungen § 4 Abs. 4, 5 sowie § 6 Abs. 1, 3 APG DVO NRW eine strenge Zweckbindung der Mittel gefordert. Unter Verweis auf § 82 Abs. 3 SGB XI, der eine pauschalisierte Anerkennung durch Landesrecht zulässt, ist es gem. § 4 Abs. 4 APG DVO lediglich erforderlich, dass die erhaltenen Mittel auch tatsächlich verausgabt wurden. Für eventuell vorhandene Überschüsse kann die Einrichtung freiwillig (zweckgebundene) Rücklagen für künftige Investitionen bilden.

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