Nachweis der Einlagenrückgewähr im EU-Fall auf dem Prüfstand

Hintergrund

Einnahmen aus Gewinnanteilen (Dividenden), Ausbeuten und sonstigen Bezügen aus Aktien stellen gemäß § 20 EStG Einkünften aus Kapitalvermögen dar und unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer. Die vorgenannten Bezüge gehören jedoch nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG als verwendet gelten. Die Auskehrung von Einlagen (so genannte Einlagenrückgewähr) ist somit auf Ebene des Anteilseigners steuerfrei, wobei sich spiegelbildlich seine Anschaffungskosten an der Beteiligung reduzieren. Bei einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft muss der Betrag der Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Abs. 8 KStG im Rahmen eines Antragsverfahrens beim Bundeszentralamt für Steuern nach nationalen Ermittlungsvorschriften gesondert festgestellt werden, ansonsten gelten die Bezüge als steuerpflichtige Gewinnausschüttungen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 31.12. des der Leistung folgenden Jahres zu stellen. Das Finanzgericht Hessen hatte nun darüber zu entscheiden, ob dieses Antragsverfahren mit dem Europa- und nationalen Verfassungsrecht vereinbar ist.

Sachverhalt

Der Kläger war Gesellschafter einer in Österreich ansässigen AG. Im Jahr 2011 fasste die Hauptversammlung der AG den Beschluss, aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft einen Betrag von 0,10 € pro Aktie auszukehren, was nach österreichischem Steuerrecht als steuerneutrale Einlagenrückgewähr zu qualifizieren war. Die depotführende Bank behielt von den Kapitalerträgen die Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag ein und führte diese Beträge an das Finanzamt ab. Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung, dass der von der AG erhaltene Betrag von der Besteuerung ausgenommen werden soll. Dies lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die AG kein Verfahren zur gesonderten Feststellung der Einlagenrückgewähr eingeleitet hat. Der Kläger sieht in dieser Bedingung für die Steuerbefreiung einen Verstoß gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit.

Entscheidung

Das Finanzgericht teilt diese Auffassung in seinem Urteil vom 25.9.2017 nicht. Das Antragsverfahren verstoße weder gegen EU-Recht noch gegen deutsches Verfassungsrecht. Vielmehr sei der Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit gerechtfertigt, denn § 27 Abs. 8 KStG verfolge das legitime Ziel, dem deutschen Fiskus die Sicherstellung und Überprüfung der Besteuerung zu ermöglichen. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieser Rechtsfrage ist die Revision zugelassen und bereits eingelegt worden.

Hinweis

Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof urteilen wird. In jedem Fall sollten gegen betroffene Steuerbescheide mit Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden. Auf Ebene der im EU-Ausland ansässigen Körperschaft führt derzeit kein Weg an dem Antragsverfahren vorbei.

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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