Werbungskostenabzug bei Auslandsstudium

Kernaussage

Studieren im Ausland ist beliebt. Ein Auslandsaufenthalt im Rahmen des Studiums ist eine wertvolle Erfahrung und verspricht auch bessere Berufsperspektiven. Einziger Haken: In der Regel liegen die Kosten für ein Semester an einer ausländischen Universität deutlich über den Studienkosten in Deutschland. Wie gut, wenn man einen Teil der Aufwendungen, die einem während des Auslandsstudiums erwachsen, als Werbungskosten berücksichtigen kann. Welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen, hat das Finanzgericht Münster jüngst in einem Urteil herausgearbeitet.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm nach Abschluss ihrer Berufsausbildung ein Bachelorstudium auf, in dessen Rahmen sie zwei Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester zu absolvieren hatte. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie weiterhin an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und behielt auch durchgehend ihren Wohnsitz in der Wohnung der Eltern bei, den sie regelmäßig einmal im Monat aufsuchte. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster kam zu demselben Ergebnis. Zwar können nach Abschluss einer Erstausbildung Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Für den Abzug der Wohnungskosten und der Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen der Auslandsaufenthalte ist es aber unabdingbar, dass die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies wäre vorliegend der Fall, wenn die Klägerin außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gewohnt hätte. Während ihrer Auslandsaufenthalte lag die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin nach Ansicht des Gerichts im Ausland und nicht an der inländischen Fachhochschule. Die im Ausland gelegene Universität sei nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte eines Studenten anzusehen. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet. Dass die Klägerin am Wohnsitz der Eltern unstreitig ihren Lebensmittelpunkt hatte, genügt für die Annahme eines eigenen Hausstands nicht.

Konsequenz

Die Begriffe „doppelte Haushaltsführung“ und „erste Tätigkeitsstätte“ dürfte man im Allgemeinen wohl eher mit „Arbeitnehmern“ in Verbindung bringen. Tatsächlich aber gehören auch Studenten zur betroffenen Personengruppe, denn seit dem Veranlagungszeitraum 2014 gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; zudem sind die für Arbeitnehmer geltenden Regelungen zur doppelten Haushaltsführung für Studenten entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG). Weil bislang zur Auslegung des Begriffs der ersten Tätigkeitsstätte in Bezug auf Bildungseinrichtungen noch keine Rechtsprechung ergangen ist und diese Frage eine Vielzahl von Steuerpflichtigen betreffen dürfte, hat das Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

Zum Profil von Dr. Lutz Engelsing

Volker Latsch

Steuerberater

Zum Profil von Volker Latsch

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink