Europäischer Gerichtshof vereinfacht Dreiecksgeschäfte

Hintergrund

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte stellen einen Sonderfall der Reihengeschäfte dar. Im Vergleich zu „normalen“ Reihengeschäften bieten innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zwei Vorteile: Zum einen sind sie in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) geregelt, sodass grenzüberschreitend eine einheitliche Anwendung sichergestellt sein sollte. Zum anderen entfällt bei Vorliegen eines  innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts die Pflicht für den mittleren Unternehmer, sich im EU-Ausland registrieren zu müssen. Allerdings müssen zur Annahme eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts zahlreiche Voraussetzungen erfüllt sein, die es zu beachten und zu prüfen gilt.

Fall

Der Kläger, ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, kaufte in Deutschland Waren ein und verkaufte diese an einen Unternehmer aus Tschechien. Der Versand der Waren erfolgte direkt vom deutschen Lieferanten nach Tschechien. Der Kläger nutzte im Rahmen derartiger Reihengeschäfte, in denen er als mittlerer Unternehmer auftrat, eine österreichische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IDNr.) In seinen Rechnungen wies er auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts hin, meldete dies jedoch in der zusammenfassenden Meldung verspätet. Strittig war nun, ob aufgrund der verspäteten Meldung in der zusammenfassenden Meldung ein „missglücktes“ innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft vorliege, mit der Folge, dass der Kläger in Österreich einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern habe, ohne insoweit zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Ebenso fraglich war, ob das österreichische Umsatzsteuergesetz die Anerkennung eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts versagen kann, wenn der mittlere Unternehmer – wie im Fall – seinen Sitz in dem Mitgliedstaat hat, in dem die Beförderung der Waren beginnt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof beantwortet beide Fragen zugunsten des Klägers. Demnach ist die verspätete Meldung der innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte in der zusammenfassenden Meldung unschädlich für die Annahme eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, sofern keine vorsätzliche Beteiligung an einer Steuerhinterziehung vorliegt oder der Nachweis der materiellen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts verhindert wird. Ebenso ist es unschädlich, wenn der mittlere Unternehmer seinen Sitz im Mitgliedstaat des Versands der Ware hat und die USt-IDNr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet.

Konsequenz

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erleichtert die Deklaration innergemeinschaftlicher Dreiecksgeschäfte. Unabhängig hiervon sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts sorgfältig zu prüfen.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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