Keine Betriebsaufgabe ohne ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung

Kernaussage

Das FG Münster hat erneut bestätigt, dass eine Betriebsaufgabe (eines land- und forstwirtschaftlichen) Betriebs ohne ausdrückliche Betriebsaufgabeerklärung nicht vorliegen kann.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hatte im Jahr 2012 Einnahmen aus der Veräußerung von verschiedenen Grundstücken erzielt. Die veräußerten Grundstücke hatte die Steuerpflichtige zunächst von ihrem Ehemann A2 im Jahr 2009 geerbt. Ihr Ehemann A2, der als Rechtsanwalt tätig war, hatte die Grundstücke von seinem Vater A3 im Rahmen einer Erbengemeinschaft geerbt. Diese setzte sich im Jahr 1984 auseinander.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Flächen beim Rechtsvorgänger A3 im Jahre 1970 Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs waren. A3 verpachtete die landwirtschaftlichen Flächen an verschiedene Landwirte. Die Grundstücke des Rechtsvorgängers sind im Jahr 1970 parzelliert und teilweise veräußert worden.

Im Jahr 2012 erließ das Finanzamt einen Bescheid über die gesonderte Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2012, denn das Finanzamt ging davon aus, dass die veräußerten Grundstücke land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen waren. Da eine eindeutige Aufgabeerklärung des A3 dem Finanzamt nicht vorlag, hat A3 unzweifelhaft einen landwirtschaftlichen Betrieb betrieben. Der gegen den Feststellungsbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage.

Entscheidung

Das FG hat entschieden, dass die Klage zulässig aber unbegründet ist. Nach Auffassung des FG ist das FA zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Steuerpflichtigen verkauften Grundstücken um landwirtschaftliches Betriebsvermögen gehandelt hat. Denn nach Ansicht des FG waren die von der Steuerpflichtigen veräußerten Grundstücke Gegenstand eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des ursprünglichen Rechtsvorgängers der Steuerpflichtigen. Die Grundstücke wurden weder aus dem Betriebsvermögen entnommen, noch haben sie aufgrund der Erbauseinandersetzung nach A3 aufgrund einer Zwangsbetriebsaufgabe ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren. Darüber hinaus hat die parzellenweise Verpachtung der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe geführt.

Auch wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb keine Mindestgröße voraussetzt, können nach Ansicht des FG die Größe und die Art der Bewirtschaftung Anhaltspunkte dafür bieten, ob der Steuerpflichtige den Rahmen einer privaten Gartenbewirtschaftung für Eigenbedarfszwecke überschreitet. Die Finanzverwaltung geht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung davon aus, dass kein einkommensteuerrechtlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, wenn die bewirtschafteten Grundstücksflächen insgesamt nicht größer als 3.000 m² sind. Ausnahmen gelten für Flächen, die für Sonderkulturen genutzt werden.

Auch die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ist dem FG zufolge ein objektives Beweisanzeichen für das Bestehen eines selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs. Denn sie knüpft an das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Unternehmens an, denn Haus-, Zier- und andere Kleingärten, die weder regelmäßig noch in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet werden, sind hingegen von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft ausgenommen.

Unter Berücksichtigung der zuvor aufgeführten Grundsätze geht das FG im Streitfall davon aus, dass der Rechtsvorgänger A3 des Steuerpflichtigen A2 einen landwirtschaftlichen Betrieb im einkommensteuerlichen Sinne unterhalten hat. Denn die Größe der von A3 bewirtschafteten Grundstücksflächen (9 ha) hat die Abgrenzung einer privaten Gartenbewirtschaftung überschritten. Darüber hinaus ergibt sich aus den Einheitswertakten des Beklagten, dass bereits seit 1952 eine Umlage der Landwirtschaftskammer entrichtet wurde.

Auch wurden die Grundstücke dem FG zufolge weder von A2 noch A3 aus dem Betriebsvermögen entnommen. Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden. Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden. Der Steuerpflichtige muss ggf. die Folgerungen aus der Entnahme ziehen und einen Entnahmegewinn erklären. Es genügt daher nicht, dass nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt werden. Im Streitfall hat die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die im Jahr 2012 veräußerten Grundstücke von ihr oder ihren Rechtsvorgängern aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden sind.

Die Grundstücke haben aufgrund der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach A3 auch nicht ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren. Die Erbauseinandersetzung hat nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführt, da sämtliche land- und forstwirtschaftliche Flächen auf A2 übergingen.

Die Verpachtung der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen durch die Rechtsvorgänger der Klägerin hat ebenfalls nicht zur Aufgabe des Betriebes geführt, denn es fehlt an der für die Annahme einer Betriebsaufgabe zusätzlich erforderlichen Aufgabeerklärung. Wie der BFH wiederholt entschieden hat, muss diese Erklärung wegen der mit ihr verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere der Verwirklichung eines Aufgabegewinns, eindeutig und klar gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Die Abgabe einer den vorgenannten Kriterien entsprechenden Aufgabeerklärung ist weder aktenkundig noch nach dem Vortrag der Klägerin im Verfahren aus den übrigen Umständen zu entnehmen. Insbesondere kann in dem Schreiben des A3 vom 09.12.1936, aus dem hervor geht, dass die ganze Besitzung verpachtet sei und das Betriebskapital dem Pächter gehöre, keine entsprechende Aufgabeerklärung gesehen werden.

Hinweis

Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Mit der Anwendung der Billigkeitsregelung zur parzellenweisen Verpachtung, die die Steuerpflichtige geltend gemacht hat, brauchte sich das FG nicht zu befassen, da diese Gegenstand eines gesonderten Billigkeitsverfahrens sei.

In seinem Urteil hat sich das FG auch ausführlich zur Zwangsentnahme bei Erbbaurechten (hier in rechtverjährter Zeit) auseinandergesetzt.

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