Gewinnvorab für die Überlassung von Vieheinheiten ist kein umsatzsteuerbares Entgelt

Kernaussage

Das FG Münster hat in einem Streitfall entschieden, dass der Gewinnvorab für die Überlassung von Vieheinheiten eines Gesellschafters an seine Gesellschaft kein umsatzsteuerbares Entgelt darstellt.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist als Komplementär an einer KG, deren Unternehmenszweck der Erwerb, die Aufzucht und die Veräußerung von Schweinen und sonstigen landwirtschaftlichen Tätigkeiten ist, beteiligt. Die Gewinn- und Verlustverteilung laut Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass dem Steuerpflichtigen eine Haftungsvergütung in Höhe von 1.500 € und einen Gewinnvorab in Höhe von 80.000,00 € zusteht. Darüber hinaus ist in § 6 des Gesellschaftsvertrags geregelt, dass der Gesellschafter der Gesellschaft Vieheinheiten zur Nutzung zur Verfügung stellt. Hierfür erhält der Steuerpflichtige einen jährlichen Gewinnvorab in Höhe von 10 € pro Vieheinheit, der dem Gewinnvorab nach § 6 des Gesellschaftsvertrags vorgeht.

Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahr 2017 behandelte das Entgelt für die überlassenen Vieheinheiten als umsatzsteuerbares und umsatzsteuerpflichtiges Entgelt und erließt für die Jahre 2011 bis 2015 geänderte Umsatzsteuerbescheide. Der Einspruch des Steuerpflichtigen hiergegen wurde damit begründet, dass die Überlassung der Vieheinheiten keine umsatzsteuerpflichtige Vergütung, sondern einen Gewinnvorab darstellte. Im Verlustfall würde der Gewinnvorab nicht gezahlt. Darüber hinaus sei im Ländererlass vom 31.05.2007 (Seite 5, Beispiel 9) explizit aufgeführt, dass ein Vorabgewinn für eine Tätigkeit kein umsatzsteuerrechtliches Sonderentgelt darstellt. Der Einspruch des Steuerpflichtigen blieb erfolglos. Daraufhin wurde vom Steuerpflichtigen Klage erhoben. Die Klage für das Jahr 2013 wurde während des Klageverfahrens vom Steuerpflichtigen zurückgenommen.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG wurde die Überlassung der Vieheinheiten vom Steuerpflichtigen an die KG zu Unrecht als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz behandelt.

Gewinnanteile und Gewinnausschüttungen stellen dem FG zu Folge umsatzsteuerlich kein Entgelt für Leistungen des Gesellschafters dar. Sofern der Gesellschafter seiner Gesellschaft Gegenstände und Kapital zur Nutzung überlässt, oder für sie Dienste erbringt und dafür nur einen höheren Gewinnanteil erhält, fehlt es an einem Entgelt und daher an einer Tätigkeit mit Einnahmenerzielungsabsicht. Erhält der Gesellschafter aber ein gewinnunabhängiges Sonderentgelt, wird hierdurch die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft begründet. Ein Vorabgewinn oder eine als Gewinnvorab bezeichnete Vergütung stellt dann ein Sonderentgelt dar, wenn dies unabhängig von der Höhe des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung gewährt wird.

Ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch soll nach Auffassung des BMF dann gegeben sein, wenn die Vergütung für die Leistung des Gesellschafters als Aufwand behandelt wird, oder wenn die Vergütung des Gesellschafters nicht im Rahmen der Ergebnisermittlung als Aufwand behandelt wird, sich jedoch ergebnismindernd auswirkt.

Im Streitfall erhielt der Steuerpflichtige einen festen jährlichen Geinnvorab in Höhe von 10 € pro Vieheinheit und damit keinen prozentualen Gewinnanteil. Vertraglich wurde jedoch nicht geregelt, dass der Betrag gewinnunabhängig im Sinne einer Festvergütung zu zahlen ist. Nach Auffassung des FG ist der Begriff des Gewinnvorab derart auszulegen, dass der Betrag nur gezahlt wird, wenn der Gewinn der Gesellschaft dafür ausreichend ist. Sofern der Gewinn für die Auszahlung nicht ausreicht, ist der Gewinn anteilig zu kürzen. Da im Streitfall für das Verlustjahr 2013/2014 kein Gewinnvorab gezahlt wurde, ist nach Auffassung des FG im Streitfall die Vereinbarung im Sinne eines echten Gewinnvorab durchgeführt worden.

Hinweis

Mit seiner Entscheidung vertritt das FG Münster, unter Bezugnahme auf den Umsatzsteueranwendungserlass, die Auffassung, dass auch ein fester jährlicher Gewinnvorab (hier 10 €/ Vieheinheit), der jedoch gewinnabhängig ausgestaltet ist, kein Sonderentgelt und damit keinen steuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Umsatz darstellt.

Dem gegenüber hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 19.01.2018 bei vergleichbarem Sachverhalt die Auffassung vertreten, dass der feste Betrag (5 €/ Vieheinheit), der als Gewinnvorab gewinnabhängig gestaltet wurde ein umsatzsteuerpflichtiges Sonderentgelt darstelle. Die Tatsache, dass bei geringeren Gewinnen ein geringerer Betrag oder bei Verlust 0 €/ Vieheinheit zu gewähren sei, beurteile das FG Düsseldorf lediglich als Minderung der Bemessungsgrundlage. Gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf wurde Nichtzulassungsbeschwerde (Az. BFH: V B 19/18) eingelegt

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