Bundeskabinett stimmt Gesetzentwurf zur Brückenzeit zu

Hintergrund

Die Bundesregierung plant eine Weiterentwicklung des Teilzeitrechts, die den Arbeitszeitpräferenzen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenkommt. Bislang ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lediglich ein Anspruch auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit geregelt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen, die ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen und dies ihrem Arbeitgeber mitteilen, sind danach bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Daneben soll nun auch ein Anspruch auf befristete Teilzeit eingeführt werden. 

Kernpunkte

Die Voraussetzungen des Anspruchs auf befristete Teilzeit entsprechen weitestgehend denen des Anspruchs auf unbefristete Verringerung der Arbeitszeit für Unternehmen mit in der Regel mindestens 45 Arbeitnehmern, wobei für Unternehmen bis 200 Mitarbeiter Zumutbarkeitsgrenzen gelten. Daneben müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Teilzeitregelung in Anspruch nehmen möchten, mindestens sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sein und das Vorhaben drei Monate vor Beginn der Teilzeit schriftlich ankündigen. Die Arbeitszeit kann dabei für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren reduziert werden, wobei der genaue Zeitraum jedoch im Voraus festgelegt werden muss. Während dieses Zeitraums besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verkürzung, Verlängerung oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit; eine entsprechende einvernehmliche Regelung ist aber jederzeit möglich. Nach Ablauf der Brückenteilzeit kehrt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer zur vorherigen Arbeitszeit zurück. Nach bislang geltendem Recht sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bei gleicher Eignung zu bevorzugen. Umstritten ist dabei, wer hierfür zukünftig die Beweislast trägt. Zunächst sollte der Arbeitgeber nachweisen müssen, keine passende Vollzeitstelle anbieten zu können. Nun aber enthalte der Gesetzentwurf eine Klarstellung, in der es heiße: „Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen“.Neben dem Anspruch auf Brückenteilzeit, stellt das Gesetz zukünftig klar, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Änderung der Dauer oder der Lage oder der Dauer und der Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit zu erörtern. Nach dem Kabinettsbeschluss soll das Gesetz vom 1. Januar 2019 an gelten.

Fazit

Der Gesetzentwurf ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine flexiblere Gestaltung ihrer Arbeitszeit, beispielsweise um sich auch phasenweise neben der Arbeit anderen Beschäftigungen widmen zu können. Arbeitgeber befürchten dagegen eine enorme bürokratische Belastung. Insbesondere auf mittlere Unternehmensstrukturen kommt durch das Gesetz eine stärkere Belastung und Koordinationsarbeit zu.

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