Modernisierung der Außenprüfungen kommt

„DAC 7“-Richtlinie wird umgesetzt

Mit einer Änderung der Amtshilferichtlinie im März 2021 („DAC 7“-Richtlinie) beabsichtigt die EU, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern weiterzuentwickeln und deren Effizienz zu verbessern. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Richtlinie noch vor dem Jahreswechsel in nationales Recht umgesetzt. Das „DAC 7“-Umsetzungsgesetz, das am 28.12.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, verpflichtet die Betreiber:innen digitaler Plattformen, bestimmte Informationen über die Geschäfte, die sie auf ihren Plattformen getätigt haben, in systematischer Weise jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Die auf diese Weise gesammelten Informationen werden zukünftig Bestandteil eines automatischen Informationsaustausches mit den Steuerbehörden anderer EU-Länder. Die Plattformbetreiber:innen wiederum müssen die entsprechenden Informationen von den jeweiligen Anbietern erheben, auf die damit ebenfalls erhöhte Pflichten zukommen.

Betriebsprüfung wird modernisiert

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Umsetzung der „DAC 7“-Richtlinie wurde auch eine punktuelle Modernisierung des steuerlichen Verfahrensrechts, insbesondere im Bereich der Außenprüfungen angestrebt (Blogbeitrag vom 14.9.2022). Insgesamt enthält das Gesetz acht wesentliche verfahrensrechtliche Änderungen der Abgabenordnung (AO):

  • Begrenzung der Ablaufhemmung für außengeprüfte Unternehmen (§ 171 Abs. 4 AO),
  • zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlussbescheids (§ 180 Abs. 1a AO),
  • Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO),
  • Einführung eines neuen Sanktionssystems bei Mitwirkungsverlangen für alle Außenprüfungen (§ 200a AO),
  • Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO),
  • früherer Prüfungsstart (§ 197 Abs. 5 AO),
  • Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO),
  • Ermöglichung elektronischer Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO).

Dokumentationsvorschriften werden verschärft

Während das Gesetzespaket insgesamt sowohl gute als auch weniger erfreuliche Neuerungen für die geprüften Unternehmen bringt, haben die geänderten Mitwirkungspflichten bei Auslandsbeziehungen ausschließlich verschärfenden Charakter. Diese betreffen die Dokumentation von Verrechnungspreisen für Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen und Unternehmen im Ausland. Bislang müssen solche Dokumentationen im Regelfall nur im Rahmen von Betriebsprüfungen vorgelegt werden – und dann auch nur, wenn die Betriebsprüfung hiernach ausdrücklich fragt. In diesem Fall haben die Unternehmen aktuell noch 60 Tage Zeit, um die Dokumentationen vorzulegen. Lediglich bei sogenannten außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen, die zeitnah zu dokumentieren sind, verkürzt sich die Vorlagefrist auf 30 Tage.

In Zukunft kann die Finanzbehörde jederzeit – also beispielsweise auch im Rahmen der Veranlagung oder bei Anfragen ausländischer Finanzbehörden – solche Dokumentationen anfordern. Bei Betriebsprüfungen besteht die Vorlagepflicht zukünftig immer, auch ohne gesonderte Aufforderung. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung löst in diesem Fall die Vorlagepflicht aus; ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Frist, die einheitlich nur noch 30 Tage beträgt. Die Neuregelungen gelten in allen Fällen, in denen die Prüfungsanordnung nach dem 31.12.2024 erlassen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Jahre Gegenstand der Prüfung sind. Unternehmen sollten sich also frühzeitig auf diese verschärften Anforderungen einstellen.

Steuerliche Kontrollsysteme werden gefördert

Unter der Überschrift „Erprobung alternativer Prüfungsmethoden“ wird zudem erstmals ein Anknüpfungspunkt dafür geschaffen, dass Unternehmen mit einem eingerichteten und wirksamen steuerlichen Kontrollsystem in Zukunft auf Erleichterungen bei der Außenprüfung hoffen dürfen. Während solche Systeme (auch als Tax Compliance Management Systeme bezeichnet) bislang vor allem dem Zweck dienten, Unternehmen im Fall von fehlerhaften Erklärungen vor straf- und bußgeldrechtlicher Verfolgung zu schützen, könnten sie in Zukunft Art und Umfang der Außenprüfungen einschränken. Solche Beschränkungen können von den Finanzbehörden verbindlich für die nächste Prüfung zugesagt werden, wenn das Kontrollsystem überprüft und als wirksam beurteilt wurde und wenn das Unternehmen sich verpflichtet, etwaige Änderungen im Kontrollsystem zu dokumentieren und zu melden. Hier wird die Praxis der kommenden Jahre zeigen, inwieweit Finanzverwaltung und Unternehmen von diesem Handlungsspielraum Gebrauch machen werden.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2022, S. 2730)

Benno Lange

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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