Phantasialand: Freizeitpark oder Kirmesbude?

 

Hintergrund

Die Mehrwertsteuer-Systemrichtline (MwStSystRL) erlaubt den Mitgliedstaaten, den ermäßigten Steuersatz u.a. auf Leistungen von Jahrmärkten sowie von Freizeitparks anzuwenden. In Deutschland wurde dies für die Leistungen von ortsungebundenen Schaustellern auf Jahrmärkten, Volksfesten etc. umgesetzt. Leistungen ortsgebundener Schaustellerunternehmen, z.B. Freizeitparks, sind dagegen nicht begünstigt.

Fall

Entgegen den o.g. Vorgaben des UStG beantragte der Freizeitpark Phantasialand den ermäßigten Steuersatz für die Umsätze aus den Eintrittsberechtigungen. Nach Auffassung des Freizeitparks verstößt die dargestellte Ungleichbehandlung von ortsgebundenen Schaustellern (19 %) gegenüber ortsungebundenen Schaustellern (7 %) gegen den Grundsatz der Neutralität. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Das Finanzgericht (FG) Köln hatte jedoch Zweifel an dieser Auffassung und legte die strittige Frage dem EuGH vor.

Entscheidung

Nach Ansicht des EuGH lassen die Vorgaben der MwStSystRL eine derartige Differenzierung grundsätzlich zu, sofern der Grundsatz der Neutralität beachtet wird. Dieser verlangt, dass gleichartige Leistungen, die in Wettbewerb miteinander stehen, nicht ungleich besteuert werden dürfen. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers austauschbar sind, sodass die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze die Wahl der Besucher beeinflussen würde.

Nach Ansicht des EuGH sind die Leistungen von Schaustellern und Freizeitparks weitestgehend ähnlich. Allerdings sieht der EuGH auch Unterschiede. So werden Jahrmärkte z.B. nicht ganzjährig angeboten und sind häufig im lokalen Brauchtum verankert. Ob diese Unterschiede aber die Wahl der Besucher derart beeinflusst, dass die Besteuerung insoweit unerheblich ist, lässt der EuGH offen und überlässt die Entscheidung hierüber dem vorlegenden FG.

Konsequenz

Der EuGH spielt den Ball wieder zurück zum FG Köln. Zwar sind dem Urteil des EuGH Argumente zu entnehmen, die für eine ungleiche Behandlung sprechen, mehr aber auch nicht. Es wird daher spannend, wie es weitergeht. Betroffene Unternehmen, also Betreiber von Freizeitparks, müssen die weitere Rechtsentwicklung abwarten. Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten sie ihre Leistungen weiter dem Regelsteuersatz unterwerfen und anschließend die entsprechenden Veranlagungen offenhalten.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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