Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer bleibt tauschähnlicher Vorgang

Arbeitsleistung als Entgelt für die Dienstwagenüberlassung?

Das Finanzgericht des Saarlands hatte über die Umsatzsteuerbarkeit von Fahrzeugüberlassungen an Arbeitnehmer:innen zu privaten Zwecken in Deutschland zu entscheiden. Dabei war vor allen Dingen streitig, ob diese entgeltlich erfolgten. Dies lehnte das Finanzgericht ab und legte dem EuGH die Frage vor, ob auf eine solche unentgeltliche Überlassung die Ortsbestimmungsregelungen für die „Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtsteuerpflichtige“ anzuwenden seien. Der EuGH verneinte diese Frage. Dies nahm das Finanzgericht zum Anlass, die Fahrzeugüberlassungen im Ergebnis als in Deutschland nicht steuerbar zu behandeln. Hieraus wurde teilweise eine generelle Abkehr von der bisherigen Besteuerungspraxis in Deutschland abgeleitet.

Regelmäßig tauschähnlicher Umsatz

Der Bundesfinanzhof entschied nun im Revisionsverfahren, dass in der Überlassung des Dienstwagens ein tauschähnlicher und damit in Deutschland steuerbarer Umsatz zu sehen sei, und widerspricht damit der Vorinstanz. Diese habe sich bei ihrer Fragestellung an den EuGH auf das Thema der Ortsbestimmung beschränkt und eine mögliche Entgeltlichkeit nicht thematisiert. Grund für die Einstufung als tauschähnlicher Umsatz sei der unmittelbare Zusammenhang zwischen der Überlassung der Dienstwagen und der (teilweisen) Arbeitsleistung der Arbeitnehmer:innen. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens individuell arbeitsvertraglich geregelt ist. Dies stelle allein aus arbeitsrechtlichen Gründen den Regelfall dar.

Urteil sorgt für Rechtssicherheit

Das Urteil des Bundesfinanzhofs beseitigt die nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entstandene Unsicherheit. Im Ergebnis bleibt in der überwiegenden Mehrheit der Fälle alles beim Alten. Handlungsbedarf besteht in jenen Fällen, in denen infolge des Urteils des EuGH die Dienstwagenüberlassungen an Mitarbeiter:innen als nicht (im Inland) steuerbar behandelt wurden. Rechtsbehelfsverfahren, die im Hinblick auf die nun vorliegende Entscheidung ausgesetzt waren, können wieder aufgenommen werden. Eine unentgeltliche Überlassung von Firmenfahrzeugen bleibt nach dem Urteil zwar grundsätzlich denkbar – es dürfte sich jedoch um Ausnahmefälle handeln.

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