Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Freiwillige Zahlung an Arbeitnehmer

Die Bundesregierung hat die Möglichkeit zur Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie als Teil des dritten Entlastungspakets beschlossen. Ziel ist es, auf die derzeitige wirtschaftliche Lage zu reagieren. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, bis Ende 2024 eine freiwillige Zahlung an ihre Arbeitnehmer in Höhe von bis zu 3.000 € zu leisten, die von Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist.   

Welche arbeitsrechtlichen Implikationen bestehen?

Die Zahlung ist freiwillig und muss neben der geschuldeten Vergütung gezahlt werden, um die Steuer- und Sozialversicherungsbefreiung zu erhalten. 

Arbeitgeber sind in jedem Fall verpflichtet, den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Danach dürfen Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer:innen, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Arbeitgeber dürften daher beispielsweise nicht nach dem „Nasenfaktor“ einzelne Mitarbeiter:innen von der Zahlung der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Möglich wäre es jedoch, nach Abteilungen zu differenzieren, wenn dafür vernünftige Gründe vorliegen. Es könnten etwa hoch bezahlte Arbeitnehmer:innen ausgenommen werden, um die Arbeitnehmer:innen zu unterstützen, die die Inflation besonders schwer trifft. 

Bei Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sollten Arbeitgeber sicherstellen, dass sie lediglich eine einmalige Zahlung beabsichtigen und in Zukunft nicht etwa ein jährlicher Zuschuss gezahlt werden soll.

Welche Fragen sind noch offen?

Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung der Inflationsausgleichsprämie in tarifgebundenen Branchen ablaufen wird. Denn möglicherweise werden Gewerkschaften anstreben, die Zahlung eines zusätzlichen Betrags durch die Arbeitgeber verpflichtend in Tarifverträgen zu regeln. Auch Bestrebungen, die Prämie dauerhaft zu etablieren – unabhängig von der Steuer- und Sozialabgabenfreiheit –, scheinen möglich. 

Kritik

Aus Arbeitnehmersicht wird die Inflationsausgleichsprämie kritisiert, weil kein Anspruch auf die Zahlung besteht.

Viele Arbeitgeber hingegen sehen sich vielfach unter Zugzwang. Denn die wirtschaftliche Lage belastet auch die Arbeitgeber selbst, sodass bereits aus finanzieller Sicht eine Zahlung in vielen Unternehmen ausscheidet. Eine Ausgleichszahlung (bei Leistung der Inflationsausgleichsprämie an die Mitarbeiter:innen) erhalten Unternehmen aktuell nicht. Die Inflationsausgleichsprämie ist demnach eine Zusatzzahlung, die der Arbeitgeber aus eigener Tasche leisten muss. 

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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