Umsatzsteuerrisiko: Die Abrechnung für Dritte – Bundesfinanzhof muss Stellung beziehen

Wie wird ordnungsgemäß für Dritte abgerechnet?

Die Klägerin unterstützt pharmazeutische Unternehmen bei der Durchführung von Beobachtungsstudien. Unter anderem hatte sie für die Auftraggeber Projekte zu koordinieren und abzurechnen. Die Auftraggeber schlossen zudem Verträge mit den an den Studien beteiligten Ärzt:innen ab. Verträge zwischen der Klägerin und den Ärzt:innen bestanden nicht. Die Auszahlung der Honorare an die Ärzt:innen erfolgte dabei durch die Klägerin im Auftrag und im Namen des Auftraggebers der Studie. Um die Auszahlungen an die Ärzt:innen zu tätigen, forderte die Klägerin die Auftraggeber mittels fortlaufend nummerierter „Abforderungs-Nr.“ zu Überweisungen auf. Hierbei wies sie Umsatzsteuer aus. Die eingehenden Gelder behandelte sie als durchlaufende Posten. Nach einer Betriebsprüfung forderte das Finanzamt ca. 170.000 € Umsatzsteuer nach, da es die Abrechnungspapiere als Rechnungen nach § 14c Abs. 2 UStG ansah. Die Klägerin war anderer Ansicht. Demnach muss eine Rechnung nach § 14c Abs. 2 UStG eine Leistungsbeschreibung enthalten, da ansonsten das Steueraufkommen nicht im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG gefährdet ist. Die Nennung der Umsatzsteuer diene lediglich der Information der Auftraggeber, was zu zahlen sei. Zudem sei eindeutig, dass die Angabe auf den Abrechnungen „Teilabforderung für Honorare“ keine Leistung beschreibe, sondern den Zahlungsverkehr betreffe.

Das Urteil des Finanzgerichts Köln

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln sind die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung bei Rechnungen im Sinne des § 14c UStG nicht allzu hoch anzusetzen. Die Abrechnungspapiere erwecken demnach nicht nur bei oberflächlicher Betrachtung den Eindruck, dass aus ihnen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Entsprechend lösen sie die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG aus.

Für Dritte brutto abrechnen

Das Verfahren ist nun beim Bundesfinanzhof anhängig. Dieser muss klären, ob auch eine für den Vorsteuerabzug nicht ausreichende Leistungsbeschreibung die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG auslösen kann. Dass eine Gefährdung des Steueraufkommens durchaus besteht, zeigt der Fall selbst. Denn die Auftraggeber hatten tatsächlich die Vorsteuer geltend gemacht, doch kommt es darauf laut Finanzgericht im Hinblick auf die Feststellung des Vorliegens einer „§ 14c-Rechnung“ nicht an. Sie sollten es erst gar nicht so weit kommen lassen. Sofern Sie, wie in dem geschilderten Fall, nicht über eine eigene Leistung abrechnen, rechnen Sie brutto ab, aber ohne expliziten Ausweis der Umsatzsteuer. 

 

Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.10.2021 – 8 K 1057/20; Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.9.2022 – XI R 4/22

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