Paritätische Mitbestimmung in der SE: Es wird komplizierter

Paritätische Mitbestimmung – worum geht es? 

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer:innen ist ein Aufsichtsrat zu bilden, dessen Mitglieder zur Hälfte von der Arbeitnehmerschaft bestimmt werden. Diese paritätische Mitbestimmung findet allerdings nicht auf alle Unternehmen Anwendung. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Ausgeschlossen sind sogenannte Tendenzunternehmen, also solche, die z.B. politischen, konfessionellen, karitativen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen oder der Presse angehören. 
  • Ausgeschlossen ist die Montanindustrie. Für diese gilt ein eigenes Gesetz.
  • Die Mitbestimmung ist nur auf Unternehmen folgender Rechtsformen anwendbar: Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, GmbHs und Genossenschaften sowie bestimmte Kommanditgesellschaften, deren Komplementärin eine der vorgenannten Rechtsformen besitzt. Dazu gehört insbesondere die GmbH & Co. KG. 

Besonderheiten der Societas Europaea (SE)

Nicht vom Anwendungsbereich erfasst ist die Societas Europaea (SE). Und dies, obwohl es sich unstreitig um eine Kapitalgesellschaft handelt, nämlich eine Aktiengesellschaft nach weitgehend vereinheitlichten europäischen Rechtsprinzipien. Eine SE kann bereits seit 2004 in allen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet werden. In den Anwendungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes hat der deutsche Gesetzgeber die SE allerdings bewusst nicht aufgenommen. Das war und ist deshalb sinnvoll oder sogar notwendig, weil das deutsche System der paritätischen Mitbestimmung im Aufsichtsrat zur Organisationsstruktur einer SE nicht ohne Weiteres passt. Denn eine SE kann nach der ausdrücklichen europäischen Regelung nicht nur in der z.B. für deutsche Aktiengesellschaften typischen dualistischen Struktur (Vorstand und Aufsichtsrat) gegründet werden, sondern auch in einer in anderen Ländern üblichen monistischen Struktur (Management Board oder Verwaltungsrat). Fehlt es bei monistisch organisierten Unternehmen am Aufsichtsrat, liefe das deutsche System der paritätischen Mitbestimmung ins Leere.

Stattdessen regelt ein bereits 2004 in Kraft getretenes eigenes Gesetz die Unternehmensmitbestimmung (sowie auch die Betriebsverfassung) in der SE, soweit diese ihren Sitz in Deutschland hat. Dieses SE-Beteiligungsgesetz hat u.a. zum Ziel, die Mitbestimmung auch in der SE zu gewährleisten, setzt aber für die Ausgestaltung vorrangig auf eine Verhandlungslösung statt auf starr vorgegebene Strukturen. Geht die SE aus der Umwandlung eines oder mehrerer bestehender Unternehmen hervor, soll hilfsweise das vor der Umwandlung bestehende Level der Mitbestimmung fortgelten, so gut dies eben für die gegebenenfalls abweichende Organisationsstruktur einer SE geht.

Der „Einfriereffekt“

Dieses seit jeher umstrittene Prinzip weist (mindestens) eine Lücke auf. Die aktuelle Bundesregierung hat sich auf die Fahnen geschrieben, diese zu schließen (Koalitionsvertrag vom 7.12.2021, S. 56 unten): Da sich die Mitbestimmung in der aus einer Umwandlung hervorgehenden SE an dem zuvor geltenden Mitbestimmungsstatus orientiert, bleibt die Mitbestimmung auf diesem Level „eingefroren“, auch wenn die SE später die Schwelle von 2.000 Arbeitnehmer:innen überschreiten sollte, bei der für andere Kapitalgesellschaften in Deutschland die paritätische Mitbestimmung gilt („Einfriereffekt“).

Der prägende Inhalt deutscher paritätischer Mitbestimmung

Eine weitere Lücke hat nun der EuGH zumindest ein Stück weit geschlossen: Schon nach dem Gesetz darf die Verhandlungslösung nach einer Umwandlung nicht das zuvor bestehende Ausmaß der Mitbestimmung unterschreiten. Dies wurde bislang im Wesentlichen auf den Anteil der von Arbeitnehmerseite bestimmten Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglieder bezogen. 

Der EuGH hat nun aber in einem Verfahren, das IG Metall und ver.di gegen die SAP SE geführt haben, entschieden, dass auch der gesonderte Wahlgang nach § 16 Abs. 2 des Mitbestimmungsgesetzes zum prägenden und damit unantastbaren Inhalt der vorherigen Mitbestimmung zählt. Dieser gesonderte Wahlgang sichert den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften einen erheblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Nachdem nun der EuGH den Fortbestand dieses Prinzips im Fall der Umwandlung in eine SE garantiert, schließt sich die Frage an, welche weiteren Elemente deutscher paritätischer Mitbestimmung ebenso prägend sind. Zu denken ist etwa an die Bestellung von Arbeitsdirektor:innen oder an das Wahlverfahren und Stimmrecht der Aufsichtsratsvorsitzenden und ihrer Vertretungen.

Ausblick

Im Ganzen wird die SE dadurch nicht nur unattraktiver für Unternehmen, die die strikte deutsche Mitbestimmung gern vermeiden möchten. Vielmehr steht nun die auf fairen Ausgleich zielende Verhandlungslösung mehr als vorher im Risiko der Unwirksamkeit; diese Rechtsunsicherheit wird die Attraktivität der SE vor allem für den Mittelstand nicht steigern.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.10.2022 – C-677/20

Dr. Olaf Lüke

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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