„Hitzefrei“ am Arbeitsplatz?

Welche Regeln gelten bei hohen Außentemperaturen?

Das Arbeitsrecht verpflichtet den Arbeitgeber ganz allgemein, Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen der Arbeitnehmer:innen zu nehmen. Es besteht eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die diesen auch dazu verpflichtet, Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer:innen nicht zu gefährden. Im Arbeitsschutzrecht findet diese Vorgabe ihre Ausprägung u.a. in § 4 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Danach ist die Arbeit durch den Arbeitgeber so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Diese Vorgabe wird in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) aufgegriffen: Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben.

Was heißt das konkret?

Laut Arbeitsstättenregel Punkt 3.5., kurz ASR A3.5, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gilt – je nach Lufttemperatur im Arbeitsraum – Folgendes:

  • 26 °C bis 30 °C: Der Arbeitgeber soll Maßnahmen zur Regulierung der Temperatur ergreifen.
  • 30 °C bis 35 °C: Der Arbeitgeber muss wirksame Maßnahmen ergreifen.
  • Über 35°C: Der Raum ist für die Zeit der Temperaturüberschreitung nicht als Arbeitsraum geeignet.

Welche Maßnahmen können Arbeitgeber ergreifen?

Die BAuA empfiehlt folgende Maßnahmen, um Abhilfe gegen hohe Temperaturen zu schaffen:

  • Sonnenschutz nutzen: Sonnenschutzeinrichtungen schließne, wenn vorhanden
  • Wärmequellen vermeiden: nicht benötigte Geräte im Büro abschalten
  • Bekleidung anpassen: bestehende Kleidervorschriften lockern
  • Mehr trinken: bei erhöhtem Flüssigkeitsbedarf Trinkwasser zur Verfügung stellen
  • Körper kühlen und Körpersignale beachten: Hilfreich ist es, die Handgelenke mit kaltem Wasser zu kühlen und Ventilatoren oder Klimaanlagen zu nutzen. Fühlen sich Arbeitnehmer:innen in ihrem Arbeitsbereich aufgrund der Hitze unwohl, sollte ihnen der Arbeitgeber ermöglichen, kühlere Bereiche aufzusuchen.

Bei Fragen und Gestaltungsbedarf zum Thema Arbeitsschutz stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

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Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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