Reform und Beschleunigung von Außenprüfungen in Sicht

Der Gesetzentwurf im Überblick

Ziel des verfahrensrechtlichen Teils des Gesetzentwurfs ist es, dass Außenprüfungen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden, indem die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen verbessert wird. Der Gesetzentwurf sieht Verpflichtungen sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Unternehmen vor. Die Unternehmen sollen insbesondere durch erweiterte Mitwirkungspflichten zur Beschleunigung der Außenprüfung beitragen, während die Außenprüfer:innen künftig u.a. Prüfungsschwerpunkte benennen und Zwischengespräche führen sollen. Insgesamt enthält der Gesetzentwurf die folgenden acht Reformbestrebungen:

  • Begrenzung der Ablaufhemmung für außengeprüfte Unternehmen (§ 171 Ab 4 AO-E)
  • Zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses (§ 180 Abs. 1a AO-E)
  • Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO-E)
  • Einführungs eines neuen Sanktionssystems bei Mitwirkungsverlangen für alle Außenprüfungen (§ 200a AO-E)
  • Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO-E)
  • Früherer Prüfungsstart (§ 197 Abs. 5 AO-E)
  • Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO-E)
  • Ermöglichung elektronischer Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146, Abs. 2a und 2b AO-E)

Neue Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Verrechnungspreisdokumentation

Eine besonders relevante Reformbestrebung beschäftigt sich mit den Regelungen zur Vorlage von Verrechnungspreisdokumentationen. Bisher kann die Finanzverwaltung eine solche Dokumentation grundsätzlich nur für die Durchführung der Außenprüfung verlangen, wobei die Anforderung Art und Umfang der angeforderten Aufzeichnungen inhaltlich hinreichend bestimmen muss. Nach Anforderung durch die Betriebsprüfung haben die Unternehmen die Dokumentation derzeit innerhalb von 60 Tagen vorzulegen. Für Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle ist eine Frist von 30 Tagen einzuhalten. Außerhalb von Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung Verrechnungspreisdokumentationen derzeit nur in begründeten Einzelfällen anfordern.

Die Vorlagepflicht und -frist wird durch den Änderungsentwurf deutlich verschärft. So kann die Finanzbehörde nunmehr jederzeit, unabhängig von einer Außenprüfung, eine vollumfängliche Vorlage von Local File und Master File verlangen. Im Fall einer Außenprüfung sollen Aufzeichnungen zukünftig per se, also ohne gesonderte Anforderung, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorgelegt werden. Lediglich in begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden. Laut Gesetzesbegründung spricht für die Verkürzung der Vorlagefrist, dass die Steuerpflichtigen die vollständige Verrechnungspreisdokumentation nun sicher im Rahmen jeder Außenprüfung vorlegen müssen, weshalb davon auszugehen sei, dass sie regelmäßig bereits laufend entsprechende Dokumentationen vorbereiten.

Weitere Reformbestrebungen

Die Beschleunigung der Außenprüfungen soll auch durch eine neue zeitliche Grenze der Ablaufhemmung von grundsätzlich fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, erreicht werden. Dadurch kann die Finanzverwaltung einen Veranlagungsfall durch die Anordnung einer Außenprüfung nicht beliebig lange „offenhalten“.

Der Gesetzentwurf sieht zudem die Möglichkeit von Teilabschlussbescheiden für abgrenzbare und abschließend geprüfte Besteuerungsgrundlagen bereits während der Außenprüfung vor. Diese Teilabschlussbescheide ergehen auf Antrag des Steuerpflichtigen, wenn er sein erhebliches Interesse daran glaubhaft darlegen kann. Vor Erlass eines Teilabschlussbescheids ergeht ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht.

Außerdem enthält der Gesetzentwurf die Einführung eines neuen Sanktionssystems bei sogenannten qualifizierten Mitwirkungsverlangen. Es handelt sich dabei um einen vollstreckbaren Verwaltungsakt mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung. Im Rahmen des qualifizierten Mitwirkungsverlangens kann der Steuerpflichtige zur Mitwirkung aufgefordert werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Der Steuerpflichtige hat seine Mitwirkungspflicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu erfüllen. Kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist grundsätzlich ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Dieses beträgt für jeden vollen Tag 100 €, maximal jedoch 10.000 €. Bevor der Prüfer zu dem Instrument greift, muss er den Steuerpflichtigen jedoch auf die Möglichkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens hinweisen. Erst wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dann nicht nachkommt, kann der Prüfer das qualifizierte Mitwirkungsverlangen begründungslos einsetzen.

Letztlich soll die Prüfungsanordnung für die Ertrag- und Umsatzsteuererklärungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, welches dem wirksam gewordenen Steuerbescheid folgt. Wird die Prüfungsanordnung später bekannt gegeben, führt dies zu einer Verkürzung der Ablaufhemmung.

Ausblick

Die lange Dauer von Betriebsprüfungen und die damit verbundene Rechtsunsicherheit wird sowohl von den geprüften Unternehmen als auch von der Finanzverwaltung regelmäßig bedauert und als verbesserungsbedürftig angesehen. Daher ist die Initiative des Gesetzgebers ausdrücklich zu begrüßen. Dass hierzu auch eine beschleunigte Mitwirkung seitens der Unternehmen erforderlich ist, wird am Beispiel der Verrechnungspreisdokumentationen besonders deutlich. Auch wenn die Neuregelung planmäßig erst im Jahr 2025 in Kraft tritt, sollten sich Unternehmen frühzeitig darauf vorbereiten.

 

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts (Regierungsentwurf)

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