Photovoltaikanlagen: Große Erleichterungen durch Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022

Hintergrund

Die Bundesregierung beabsichtigt, den Ausbau regenerativer Energien zu forcieren. Flankierende Maßnahmen im Steuerrecht gab es bisher kaum. Lediglich für Photovoltaikanlagen (PVA) bis 10 kwh kann auf die ertragsteuerliche Erfassung verzichtet werden. Auf Druck der Länder wurde der Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2022 überarbeitet und sieht nun erhebliche Vereinfachungen vor. Gegebenenfalls lohnt es sich, Anlagen erst im Jahr 2023 zu installieren.

Steuerbefreiung für Ertragsteuern ab 1.1.2023

Befreit werden die Einnahmen und die Entnahmen (private Nutzung) aus dem Betrieb von PVA mit einer installierten Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister) von 30 kW (Peak) auf Einfamilienhäusern und Gebäuden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Gewerbeimmobilien). Die Steuerbefreiung gilt ebenfalls für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Gebäude mit Wohn- und Gewerbeeinheiten mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW (Peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit, maximal 100 kW (Peak) pro Steuerpflichtigen bzw. Mitunternehmerschaft. Die Befreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (Einspeisung, Mieterstrom, Aufladen von Kfz). Sofern nur steuerfreie Einnahmen aus begünstigten PVA erzielt werden, braucht hierfür kein Gewinn ermittelt zu werden; die Abgabe einer Anlage EÜR in der Steuererklärung entfällt. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften führt der Betrieb von begünstigten PVA nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Ertragsteuerliche Konsequenzen

Betreiber von begünstigten PVA werden insbesondere von bürokratischen Vorgaben entlastet. Die Steuerbefreiung selbst ist nur von Vorteil für Betreiber, die Gewinne erzielen. Denn die Geltendmachung von Verlusten aus PVA entfällt. Ein Wahlrecht hierzu gibt es nicht.

Vereinfachungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) – Neuregelung ab 1.1.2023

Die Lieferung und die Installation von PVA nebst Stromspeicher unterliegen ab dem 1.1.2023 einem Steuersatz von 0 %, sofern die Installation auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden erfolgt, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttonennleistung der PVA nicht mehr als 30 kW (Peak) beträgt bzw. betragen wird.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Einen Steuersatz von 0 % mit dem Recht auf Vorsteuerabzug für den Lieferanten kannte das UStG bisher nicht. Möglich ist dies durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie.

Für die Betreiber bietet die Neuregelung erhebliche Vorteile. Betreiber, die die Kleinunternehmerregelungen nutzen können, müssen nicht mehr prüfen, ob deren Inanspruchnahme sinnvoll ist. Denn aufgrund des Null-Steuersatzes entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, was bisher gegebenenfalls Anlass war, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Auch ist nur noch der Nettopreis zu zahlen, was die PVA verbilligt, sofern sich keine Mitnahmeeffekte seitens der Lieferanten ergeben. Auch für diejenigen Betreiber, die die Kleinunternehmerregelung nicht nutzen können, entfallen zahlreiche umsatzsteuerliche Probleme rund um die Anschaffung und Nutzung der PVA, wie z.B. der Vorsteuerabzug oder die Versteuerung der privaten Nutzung.

Der Null-Steuersatz wirkt zwar wie eine Steuerbefreiung, ist aber keine. Den Lieferanten steht daher der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen i.V.m. den PVA unverändert zu. Nachteile ergeben sich nicht.

Was ist zu tun?

Natürlich ist abzuwarten, ob die Änderungen kommen. Dies ist jedoch wahrscheinlich, da die Bundesländer sie initiiert haben.

Ertragsteuerlich ist zu beachten, dass im Jahr 2022 noch Verluste geltend gemacht werden können, ab dem Jahr 2023 allerdings nicht mehr. Hier kann es sich z.B. anbieten, Aufwendungen in das Jahr 2022 vorzuziehen.

Die Vereinfachungen in der Umsatzsteuer erfordern eine Lieferung nach dem 31.12.2022, ansonsten verbleibt es bei der bisherigen komplizierten Regelung. Hier ist zu prüfen, ob die Verschiebung der Investition ins Jahr 2023 sinnvoll ist. Umsatzsteuerlich ist dies der Fall. Allerdings sind auch außersteuerliche Faktoren zu beachten.

Unser PVA-Team hilft Ihnen bei Fragen gerne weiter und wird Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

 

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Thomas Nöthen

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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