(Keine) Berücksichtigung von Aktienerwerbsrechten bei der Berechnung einer Karenzentschädigung

Hintergrund

Hintergrund des Verfahrens war die Klage eines ehemaligen Angestellten der Beklagten, einer Unternehmensgruppe, deren Obergesellschaft ein US-amerikanisches Unternehmen ist. In dem von den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag wurde ein neunmonatiges Wettbewerbsverbot vereinbart, das durch eine Karenzentschädigung im Sinne des § 74 HGB kompensiert werden sollte. Der Kläger nahm während des bestehenden Arbeitsverhältnisses an einem sogenannten RSU-Programm – RSU steht für Restricted Stock Units – der Obergesellschaft teil, durch das er jährlich eine bestimmte, beschränkte Anzahl von Aktienerwerbsrechten erhielt. Bei der Berechnung der Karenzentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ließ die Beklagte die aus dem RSU-Programm erwirtschafteten Beträge unberücksichtigt. Der Kläger forderte die Erhöhung seiner Entschädigung um den Wert der gewährten RSU, konkret 8.894,85 € brutto monatlich. Seine Klage wurde jedoch abgewiesen.

Einbeziehung nur bei eigener Verpflichtung des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass bei der Gewährung von RSU, die nicht mit dem Arbeitgeber selbst, sondern mit der Obergesellschaft der Unternehmensgruppe vereinbart wurden, die erworbenen Aktien nicht Teil der vertragsmäßigen Leistungen im Sinne von § 74 Abs. 2 HGB sind. Vertragsmäßige Leistungen seien nur solche, die auf dem Austauschcharakter des Arbeitsvertrags beruhen und die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Vergütung für geleistete Arbeit schuldet. Bei der Gewährung der RSU durch die Obergesellschaft, nicht aber durch den Arbeitgeber selbst könne nur dann eine vertragsmäßige Leistung vorliegen, wenn der Arbeitgeber dahingehend ausdrücklich oder konkludent eine eigene (Mit-)Verpflichtung eingegangen sei. Dies sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Karenzentschädigungen bleiben kalkulierbar

Die Entscheidung ist zu begrüßen, denn die zu zahlende Karenzentschädigung wird dadurch in einem kalkulierbaren und der Vergütung entsprechenden Rahmen gehalten. Bei der Ausgestaltung von Aktienoptionsprogrammen ist zu beachten, dass diese ohne Mitverpflichtung des Arbeitgebers erfolgen sollten, wenn eine Berücksichtigung der Aktien bei der Karenzentschädigung nicht beabsichtigt ist.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.8.2022 –Az. 8 AZR 453/21

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