Neues zur Steuerbefreiung für Sportvereine

Umsatzsteuerbefreiung für Golfclub?

Strittig war, ob die Umsätze eines Golfclubs u.a. aus der Greenfee (Gebühr für die Nutzung des Golfplatzes) sowie der Überlassung von Golfbällen von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Finanzamt lehnte dies unter Verweis auf das Umsatzsteuergesetz (UStG) ab. Denn dies befreit lediglich sportliche Veranstaltungen, sofern sie von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, erbracht werden. Der Golfclub war aber weder gemeinnützig, noch handelte es sich um eine Veranstaltung.

Der Golfclub berief sich nun auf die weiter gefasste Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Diese befreit laut Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen“. Der Streit ging bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser hält eine unmittelbare Berufung auf die MwStSystRL für nicht zulässig, da diese Richtlinie den Mitgliedstaaten einen Spielraum diesbezüglich zugesteht. Zudem weist der EuGH darauf hin, das Fehlen eines Gewinnstrebens setze voraus, dass die Einrichtung während ihres gesamten Bestehens und auch bei ihrer Auflösung keine Gewinne für ihre Mitglieder erwirtschaftet.

Einrichtung ohne Gewinnstreben lässt auch für Bundesfinanzhof kein anderes Urteil zu

Der Bundesfinanzhof folgt erwartungsgemäß dem EuGH. Demnach hat Deutschland zutreffend von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht, indem nur Umsätze im Zusammenhang mit sportlichen Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit werden. Eine unmittelbare Berufung auf die MwStSystRL kommt daher nicht in Betracht.

Zudem ist der Golfclub, aufgrund der seinerzeit gültigen Satzung, keine Einrichtung ohne Gewinnstreben. Denn die Satzung sah vor, dass bei Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Person oder Institution übergehen sollte.

Die Leistungen des Golfclubs in den Bereichen Greenfee, Ballautomat, Startgelder etc. unterliegen daher der Umsatzsteuer.

Steuerbefreiung nicht nur für Sportvereine eingeschränkt

Der Bundesfinanzhof hält ausdrücklich nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Er schränkt damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht nur für Sportvereine ein, sondern z.B. auch für die Pferdepensionshaltung. Dagegen ist die Beschränkung der Steuerbefreiung auf gemeinnützige Einrichtungen nach dem UStG nicht mit der MwStSystRL vereinbar. Erforderlich ist lediglich, dass die Einrichtung ohne Gewinnstreben agiert. Hierbei kommt der Satzung eine entscheidende Bedeutung zu, wie der Fall zeigt.

Gert Klöttschen

Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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