Bundesfinanzhof entscheidet zur Zuordnungsfrist – Erleichterung für Unternehmen

 

Der Vorsteuerabzug aus gemischt genutzten Wirtschaftsgütern setzt deren Zuordnung zum Unternehmensvermögen voraus. Strittig war, ob der Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Zuordnungsentscheidung nicht innerhalb einer bestimmten Frist dem Finanzamt mitgeteilt wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte dies – etwas überraschend – grundsätzlich akzeptiert. Gespannt wartete man auf die Nachfolgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH). Diese sind nun da und bieten durchaus Positives.

Die zugrundeliegenden Urteile des Bundesfinanzhofs

Der BFH hatte über zwei typische Fälle zu urteilen. Der erste Fall betrifft die Installation einer Photovoltaikanlage, die zur Einspeisung ins Stromnetz und für den privaten Verbrauch genutzt wurde. Im zweiten Fall hat ein Bauunternehmer ein Privathaus errichtet, in dem er ein Arbeitszimmer für sein Unternehmen nutzte. In beiden Fällen wurde die Vorsteuer erstmals in der Umsatzsteuerjahreserklärung des betreffenden Jahres deklariert, diese jedoch erst nach Ablauf der Zuordnungsfrist eingereicht. Der Vorsteuerabzug wurde versagt.

In beiden Urteilen weist der BFH darauf hin, dass es nicht zusätzlich erforderlich ist, die Zuordnung zum Unternehmensvermögen der Finanzverwaltung innerhalb der Frist mitzuteilen, wenn innerhalb der Zuordnungsfrist anhand objektiver Anhaltspunkte erkennbar ist, dass eine Zuordnung zum Unternehmen erfolgte.

Im Fall der Photovoltaikanlage sieht der BFH die Zuordnung als erfolgt an. Indizien hierfür sind der Einspeisevertrag, der nur Unternehmen angeboten wurde sowie der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung seitens des Klägers. Die Zuordnung erfolgte auch zu 100 %, da der abgeschlossene Einspeisevertrag die Einspeisung des gesamten produzierten Stroms vorsah.

Im zweiten Fall kann nach Ansicht des BFHs die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in den Bauantragsunterlagen für eine Zuordnung zum Unternehmen sprechen, sofern dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird. Dies muss das vorlegende Finanzgericht nun noch einmal prüfen.

Empfehlung: Zuordnung trotzdem weiterhin frühzeitig offenlegen

Die Urteile sind zu begrüßen. Denn nunmehr gilt: Nur wenn keine objektiven Anhaltspunkte für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorliegen, bedarf es diesbezüglich einer Mitteilung an die Finanzverwaltung innerhalb der geforderten Frist.

Unabhängig hiervon empfehlen wir Ihnen weiterhin, dem Finanzamt die Zuordnung frühzeitig schriftlich offenzulegen. So vermeiden sie unnötigen Streit darüber, ob derartige objektive Anhaltspunkte vorliegen. Denn die Praxis zeigt, dass die Auffassung diesbezüglich seitens der Finanzverwaltung häufig diametral von der der Unternehmer bzw. ihrer Berater abweicht.

Haben Sie die Frist verpasst und ist strittig, ob objektive Merkmale für die Zuordnung vorliegen, so bieten die Urteile Indizien, die für eine Zuordnung sprechen. Dies können z.B. sein:

  • die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs,
  • der Auftritt unter dem Firmennamen beim Erwerb des Gegenstands,
  • dessen betriebliche Versicherung,
  • die bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung,
  • nicht jedoch ein Beweis durch Zeugen.


Eine Verlängerung der Zuordnungsfrist fordert der BFH, wie von manchem erhofft, nicht. Sie endet damit unverändert mit Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen

Gert Klöttschen

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