Bundesfinanzhof: Vorsteuerberichtigung nach Grundstückskauf unter § 13b UStG

Ohne Vorsteuer auch keine Korrektur

Die Klägerin erwarb im Jahr 2007 ein Grundstück. Der Veräußerer optierte zur Umsatzsteuer. In der Umsatzsteuererklärung 2007 hatte die Klägerin den Erwerb des Grundstücks nicht deklariert. Weder die Zeile zu den „Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen“ noch die Zeile mit den entsprechenden „Vorsteuerbeträgen aus Leistungen i. S. d. § 13b Abs. 1 UStG“ waren ausgefüllt. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer 2007 erklärungsgemäß fest.

Ab dem Jahr 2015 nutzte die Klägerin das Grundstück zu Zwecken, die im Hinblick auf den seinerzeitigen Vorsteuerabzug nach Ansicht des Finanzamts eine Vorsteuerberichtigung (§ 15a UStG) zuungunsten der Klägerin erforderten.

Strittig war nun, ob diese Berichtigung zulässig ist. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sie im Jahr 2007 keine Vorsteuer geltend gemacht habe, sodass es keine Vorsteuer gebe, die korrigiert werden könne und somit die Rechtsgrundlage für eine solche Korrektur fehle.

Urteil des Bundesfinanzhofs

Laut Bundesfinanzof setzt eine Vorsteuerberichtigung einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. Ob dieser vorgenommen wurde, richtet sich nach dem Steuerbescheid, insbesondere nach der festgesetzten Steuer. Auch wenn Umsatz- und Vorsteuer als jeweils unselbstständige Besteuerungsgrundlagen im Steuerbescheid zu erfassen sind, ist dies in Hinblick auf das Zusammenfallen von Steuerschuld und Vorsteuerabzug in einer Person und die Betragsgleichheit von Umsatz- und Vorsteuer ohne Bedeutung, wenn dies unterbleibt. Denn hierdurch ändert sich die festzusetzende Steuer nicht (Nullsummenspiel). Der Bundesfinanzof unterstellt dabei, dass sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt die Umsatzsteuer mit der korrespondierenden Vorsteuer saldiert hatten. Dies leitet der Bundesfinanzof u.a. aus dem Umstand ab, dass die Klägerin das Finanzamt mit einem Schreiben über den Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hatte. Der Bundesfinanzof lässt die Vorsteuerberichtigung daher zu.

Derartige Fälle passieren häufiger, als man glaubt

Die Idee der Klägerin war pfiffig, wird vom Bundesfinanzof jedoch verworfen. Im Ergebnis ist dem Bundesfinanzof auch zuzustimmen, da ansonsten in solchen Fällen die bewusste Nichtdeklaration belohnt würde. Dennoch stellt sich die Frage, was wäre, wenn keine Indizien vorlägen, die die Annahme einer Saldierung rechtfertigten. Dann hätte die Klägerin im Jahr 2007 zu wenig Umsatzsteuer angemeldet, aber gegebenenfalls keine Vorsteuerberichtigung hinzunehmen.

Solche Fälle sind in der Praxis nicht selten, da vielen Unternehmern die Systematik nicht vollumfänglich bekannt ist und mancher glaubt, er würde die Immobilie ohne Vorsteuer erwerben. Vorsteuerberichtigungen kommen dann für die Betroffenen häufig überraschend und sorgen für wenig Freude.

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