Doppelte Haushaltsführung: Kosten für Einrichtung und Hausrat

Kernaussage

Entstehen einem Arbeitnehmer Mehraufwendungen wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung, liegen Werbungskosten vor. Zu den notwendigen abzugsfähigen Kosten zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, zeitlich befristete Verpflegungsmehraufwendungen, für die Unterkunft am Beschäftigungsort sowie sonstige notwendige Mehraufwendungen. Was viele vergessen: Zu den sonstigen Kosten gehören nach der ständigen Rechtsprechung auch Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung (Möbel, Lampen, Gardinen usw.), soweit sie nicht überhöht sind. Einen Dämpfer müssen aber die Steuerpflichtigen hinnehmen, die über die Grenze des ab dem Jahr 2014 eingeführten monatlichen Höchstbetrags von 1.000 € für die „Nutzung der Unterkunft“ (insbesondere Miete und Nebenkosten) gelangen, denn hierunter sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung auch die Einrichtungskosten fallen. Diese Ansicht ist jetzt jedoch auf dem höchstrichterlichen Prüfstand.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer unterhielt im Streitjahr 2014 neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) für acht Monate eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. In seiner Einkommensteuererklärung machte er den Abzug der Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung geltend. Die Aufwendungen für Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände betrugen 9.747 € (davon 2.918 € für Möbel und Haushaltsartikel). Das Finanzamt berief sich auf die Verwaltungsanweisung und deckelte die Kosten mit dem monatlichen Höchstbetrag von 1.000 €, also insgesamt auf 8.000 €. In seiner finanzgerichtlichen Klage machte der Arbeitnehmer geltend, dass die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung unbeschränkt abzugsfähig seien, da sie keine Unterkunftskosten darstellten.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Argumentation gefolgt und hat alle Kosten anerkannt, denn Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat würden vom Höchstbetrag nicht erfasst. Die Richter führten aus, dass sich dem Wortlaut des Gesetzes keine solche Begrenzung des Abzugs entnehmen lasse. Die 1.000-€-Grenze orientierte sich bei Einführung nach der Gesetzesbegründung an den bis dahin von der Rechtsprechung herangezogenen Kosten einer ca. 60 m² großen Wohnung. Damit seien 98,8 % derjenigen Personen, die in einem 1-Personen-Haushalt lebten, mit einer Bruttokaltmiete unter 1.000 € monatlich ausgekommen, so dass die breite Masse der in Deutschland genutzten Mietwohnungen innerhalb der Grenze lag. Daraus ergebe sich das gesetzgeberische Ziel der Neuregelung, die „Kosten der Unterkunft“, aber nicht die von der Rechtsprechung stets als „sonstige notwendigen Aufwendungen“ angesehenen Einrichtungskosten zu begrenzen.

Konsequenz

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist bereits beim Bundesfinanzhof anhängig geworden. Es ist zu empfehlen, bis zu einer Entscheidung den Abzug aller sonstigen notwendigen Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung trotz Überschreitens der 1.000-€-Grenze zu beantragen. Eine Ablehnung des Finanzamts sollte mit Einspruch angefochten und das Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs (VI R 18/17) beantragt werden. Bei der Geltendmachung von Einrichtungsgegenständen (z.B. Tisch, Stühle, Bett, Schränke) sowie Hausrat (z.B. Besteck, Geschirr, Kaffeemaschine) sind die allgemeinen Regelungen zu den Abschreibungen (mit Verteilung auf die Nutzungsdauer) oder geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) zu beachten. Hier kann auch die vom Gesetzgeber zu Beginn des Jahres 2018 geplante Erhöhung der Grenze für GWGs von 410 € auf 800 € relevant werden.

Dr. Lutz Engelsing

Steuerberater

Zum Profil von Dr. Lutz Engelsing

Michael Mittmann

Steuerberater

Zum Profil von Michael Mittmann

Kontakt

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf

Mail Kontaktformular Telefon +49 228 81000 0 Newsletter Newsletter
YouTube Video laden
Permalink