Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht

13 Jahre Kryptowährungen, erstmals ein BMF-Schreiben

13 Jahre nach dem Schürfen des ersten Bitcoin-Blocks und rund 20.000 Kryptowährungen später hat die Finanzverwaltung erstmals ein BMF-Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht. In Anbetracht der derzeitigen Volatilität mag die ertragsteuerliche Behandlung dieser virtuellen Währungen nicht an oberster Stelle stehen. Vor dem Hintergrund der insoweit spätestens im Rahmen der nächsten Steuererklärung wieder zunehmenden Relevanz ist es jedoch mehr als erfreulich, dass nun erstmals eine bundesweit einheitliche Verlautbarung und mithin für die Verwaltung bindende Grundsätze vorliegen.

Der dem finalen BMF-Schreiben zugrunde liegende Entwurf wurde erstmals im Juni 2021 veröffentlicht, erfuhr jedoch nach initialer Kritik lange Zeit keine Änderungen. Möglicherweise war der zwischenzeitliche Führungswechsel im Bundesministerium maßgebend für die lange Zeit als unwahrscheinlich erachteten Anpassungen, welche das finale Schreiben nun erfahren hat.

Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen nach Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung folgt der bislang herrschenden Auffassung und unterwirft den Handel mit Kryptowährungen den Regelungen für private Veräußerungsgeschäfte. Diese unterliegen danach nur dann der Besteuerung, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt. Angesichts der jüngsten Kursschwankungen ist insoweit auch darauf hinzuweisen, dass Verluste aus der Veräußerung von Kryptowährungen nur mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen verrechnet werden können. Eine Minderung sonstiger Einkünfte ist nicht möglich.

Zur Abgrenzung zum gewerblichen „Kryptohändler“ sollen die zum gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel geltenden Kriterien herangezogen werden. Die Annahme einer gewerblichen Betätigung wird hiernach in aller Regel ausscheiden und nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen.

Besonders begrüßenswert ist die gegenüber der Entwurfsfassung vorgenommene Änderung im Hinblick auf eine etwaige Verlängerung der Spekulationsfrist. Bislang sollte es insbesondere im Zusammenhang mit Lending- und Stakingaktivitäten sowie Airdrops zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist von einem auf zehn Jahre kommen. Mit dem neuen Schreiben stellt die Finanzverwaltung klar: Eine Verlängerung der Veräußerungsfrist kommt nicht in Betracht! Unglücklich ist die insoweit verwendete Formulierung des Schreibens, die einige Kryptowährungen (insbesondere Utility und Security Token) von dieser Grundsatzaussage ausnehmen könnte. Hierbei könnte es sich jedoch auch um ein redaktionelles Versehen handeln. Gründe für eine Differenzierung lassen sich jedenfalls weder dem BMF-Schreiben noch der hierzu bislang geführten Diskussion im Schrifttum entnehmen.

Einkünfte aus Lending, Staking und Airdrops, für die Leistungen erbracht werden (dazu gehört auch die Bereitstellung personenbezogener Daten), sind als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern. Besondere Beachtung gilt auch den Einkünften aus Mining und dem aktiven Staking (laut Bundesfinanzministerium „Forging“), das heißt der Teilnahme im Netzwerk als Blockproduzent (auch „Validator“). Nach Auffassung der Finanzverwaltung werden hierbei im Regelfall gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 EStG erzielt, sodass die insoweit vereinnahmten Kryptowährungen zu Betriebseinnahmen führen und die beim Forging eingesetzten Kryptowährungen zum steuerlichen Betriebsvermögen gehören.

Ein erster Grundpfeiler – weitere Entwicklung bleibt abzuwarten

Die Veröffentlichung des BMF-Schreibens ist äußerst erfreulich. Die bisherige steuerliche Handhabung und Deklaration von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen erfolgte stets unter dem Vorbehalt, dass die zuständige Finanzbehörde eine abweichende Auffassung vertreten könnte. Die nun veröffentlichten Grundsätze des BMF-Schreibens binden die lokalen Finanzbehörden und sorgen so bundesweit für mehr Rechtssicherheit.

Ein Blick über den Tellerrand des BMF-Schreibens hinaus offenbart jedoch, dass eine Vielzahl von Krypto-Sachverhalten, insbesondere im Zusammenhang mit sogenannten Non-Fungible Token (NFTs) und dem Bereich der Decentralized Finance (DeFi), weiterhin ungeklärt bleibt. Auch insoweit wären zeitnahe Äußerungen der Finanzverwaltung wünschenswert. Im Hinblick auf die extensiven Dokumentationspflichten der Steuerpflichtigen soll dem Vernehmen nach in naher Zukunft ein separates BMF-Schreiben erscheinen.

Die weitere Entwicklung bleibt daher mit Spannung abzuwarten. Dies betrifft z.B. auch die Frage, ob die aktuellen Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen verfassungsgemäß sind. Diese Rechtsfrage ist seit Kurzem beim Bundesfinanzhof anhängig; es empfiehlt sich, entsprechende Steuerbescheide offenzuhalten.

Stefan Hamacher, LL.M.

Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht

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Julien Jeuckens

Steuerberater

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Oliver Lohmar, LL.M.

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