Arbeitsrecht: Verweigerung des Schnelltests

 

Seit März 2020 begleitet uns die Corona-Pandemie – nicht zuletzt mit zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Arbeitsschutzkonzepten. Aber wie sieht es in der Praxis aus? Das Arbeitsgericht Hamburg entschied jüngst, dass die Verweigerung der Durchführung von vom Arbeitgeber bereitgestellten Schnelltests eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen kann.

Testanordnung zulässig

Bereits die Anordnung eines Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern, von ihm bereitgestellte Corona-Schnelltests auf dem Betriebsgelände durchzuführen, sei vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gemäß Gewerbeordnung gedeckt. Insbesondere habe der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ein berechtigtes Interesse – welches die Interessen seiner Arbeitnehmer deutlich überwiegt – von den Beschäftigten die regelmäßige Durchführung von Schnelltests zu verlangen. 

Zur Verhältnismäßigkeit führt das Gericht aus, dass die Intensität des Eingriffs in die körperliche Integrität des Testanwenders im von der Beklagten gewählten Verfahren äußerst gering sei. Es handelte sich um Schnelltests, die vom Anwender durchgeführt werden konnten und nur einen Abstrich im vorderen Nasenbereich erforderten. Der Test war nur mit einem leicht unangenehmen Gefühl verbunden, das lediglich wenige Sekunden andauerte. Derartige persönliche, subjektive Empfindlichkeiten des Klägers fielen nach Auffassung des Gerichts nicht schwer ins Gewicht. Dies auch vor dem Hintergrund, dass andere Testmöglichkeiten im hinteren Nasenbereich unangenehmer, schmerzhafter und bei fehlerhafter Durchführung sogar gefährlich sein könnten. Den wenig intensiven Eingriffen in die Rechte des Klägers stehen insbesondere der Schutz aller Mitarbeiter und Kunden vor einer Corona-Infektion ggf. mit schwerwiegendem Verlauf entgegen. Die Weisung der Beklagten war somit verhältnismäßig.

Rechtsgüterabwägung

Konkretisierend führt das Gericht aus, dass es sich bei der angeordneten Testpflicht um eine an einen legitimen Zweck gekoppelte, geeignete und auch nicht willkürliche Maßnahme handele. Das Primärziel der Testungen, Mitarbeiter bzw. Kunden, die potenziell ansteckend sind, zu identifizieren und daran zu hindern, dass diese unbemerkt andere anstecken, habe eine hohe Relevanz. Das Virus mit seinen in Einzelfällen tödlichen Nebenwirkungen und Spät- bzw. Langfolgen sei gefährlicher als ein Selbsttest mit einem Wattestäbchen. Zudem werde der Kläger durch die Anordnung auch selbst geschützt. 

Für unerheblich hielt das Gericht dagegen die vom Kläger geäußerten Zweifel, ob neben der Maskenpflicht und den Trennwänden in den Fahrzeugen der Beklagten eine weitere Schutzmaßnahme überhaupt erforderlich war. Dies einzuschätzen hat das Gericht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers überlassen.

Somit war der Kläger nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, die von der Beklagten bereitgestellten Schnelltests durchzuführen. Indem er die von der Beklagten am 1.6., 2.6. und 3.6.2021 angewiesen Schnelltests verweigerte, hatte der Kläger schuldhaft gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen.

Einzelfallentscheidung

Vor Gericht sind immer die Umstände des Einzelfalls von Bedeutung. Im konkreten Fall hätte nach Auffassung des Gerichts vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel genügt, um den Kläger zu künftiger Vertragstreue anzuhalten. Eine Abmahnung sei nicht von vornherein entbehrlich gewesen. 

Auch wenn der Arbeitgeber im konkreten Fall unterlegen ist, bietet die erfreulich klare Entscheidung des Hamburger Gerichts Orientierung und eine anschauliche Argumentationshilfe auch andernorts. 

Michael Huth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Alexandra Hecht

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Alexander Kirsch

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht

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