IFRS-Bilanzierung von Konfigurations- und Anpassungskosten von Software bei Cloudlösungen (SaaS)

 

Cloud Computing erlaubt es, von jedem Ort aus über ein Netzwerk auf einen gemeinsam genutzten Pool von Rechnerressourcen zurückzugreifen. Üblicherweise wird hierbei eine sogenannte Software-as-a-Service (SaaS)-Vereinbarung abgeschlossen, welche dem Unternehmen das Recht einräumt, die Software über einen vereinbarten Zeitraum zu verwenden. 

Das IFRS Interpretations Committee (IC) hat im April 2021 in einer Agendaentscheidung zu der Behandlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung von Cloud-Lösungen Stellung genommen.

Um welche Sachverhalte ging es bei der Agendaentscheidung und ab wann sind die Änderungen zu berücksichtigen?

Konkret wurde die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen für die Konfiguration und die kundenspezifische Anpassung der Software beurteilt. Diese kann unter bestimmten Umständen als separater immaterieller Vermögenswert zu aktivieren sein, wenn die Definition des immateriellen Vermögenswertes und die Ansatzkriterien des International Accounting Standards (IAS) 38 erfüllt sind.

Anders als neue oder geänderte IFRS-Standards, die einen Erstanwendungszeitpunkt haben, ist für Agendaentscheidungen des IFRS IC kein Zeitpunkt des Inkrafttretens vorgesehen. Allerdings wird erwartet, dass die IFRS-Anwender die Änderungen zeitnah umsetzen.

Welches sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines immateriellen Vermögenswertes?

Im Wesentlichen muss eine identifizierbare Ressource unter der Kontrolle des Unternehmens ohne physische Substanz vorliegen. Darüber hinaus müssen künftige wirtschaftliche Nutzenzuflüsse wahrscheinlich zu erwarten sein. Als weiteres Kriterium müssen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswertes verlässlich bewertet werden können. Wird diese „Hürde“ für die Aktivierung nicht genommen muss eine aufwandswirksame Erfassung erfolgen.

Was bedeutet „Identifizierbarkeit“?

Ein Vermögenswert ist dann identifizierbar, wenn dieser abgrenzbar zum Geschäfts- oder Firmenwert ist. Hiervon ist auszugehen, wenn der immaterielle Vermögenswert – allein oder zusammen mit einem weiteren Vermögenswert oder einer Schuld – übertragen, lizensiert, verpachtet oder getauscht werden kann. Zudem liegt eine Identifizierbarkeit auch dann vor, wenn der jeweilige Vermögenswert aus gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigungen resultiert.

Was muss erfüllt sein, damit „Kontrolle“ vorliegt?

Kontrolle bedeutet, dass das Unternehmen sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der aus der Ressource zufließt, verschaffen kann.

Im Bereich der SaaS-Dienstleistungen werden Anpassungs- und Konfigurationsarbeiten in der Regel an der internen Infrastruktur und der Software des Cloud-Anbieters vorgenommen. Hierdurch entsteht üblicherweise keine vom Kunden kontrollierte Ressource.

Anders sieht es aus, wenn die Tätigkeiten an den Anwendungen des Kunden (d.h. „hinter der Firewall“) und an der Infrastruktur durchgeführt werden. In diesem Fall kann eher von der Übertragung eines Vermögenswertes ausgegangen werden, der unter der Kontrolle des Kunden steht, da ein existierender „lokaler“ Vermögenswert des Unternehmens verbessert, erweitert oder angepasst wird.

Andreas Stamm

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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Sascha Erger

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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